RS OGH 1996/4/23 1Ob509/96, 1Ob135/06v, 6Ob90/20h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1996
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Norm

GmbHG §52

Rechtssatz

Die Übernahmserklärung (der Übernahmsvertrag) wirkt nach der Eintragung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern gegenüber jedermann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 509/96
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 509/96
    Veröff: SZ 69/94
  • 1 Ob 135/06v
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 135/06v
    Beisatz: Eine danach erhobene Anfechtungsklage kann nicht mehr erfolgreich sein. (T1)
  • 6 Ob 90/20h
    Entscheidungstext OGH 25.06.2020 6 Ob 90/20h
    Vgl; Beisatz: Inhalt und Umfang der Leistungspflicht aus der Übernahme der neuen Stammeinlagen richten sich nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag und Kapitalerhöhungsbeschluss. (T2)
    Beisatz: Die Übernahme erfolgt durch Übernahmevertrag, der durch den Kapitalerhöhungsbeschluss inhaltlich determiniert wird. Da die Übernahme im Verhältnis zur Kapitalerhöhung den Ausführungsakt darstellt, muss er ihr inhaltlich entsprechen. Mangels Übereinstimmung ist der Übernahmsvertrag unwirksam und die Kapitalerhöhung nicht eintragungsfähig. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103891

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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