Norm
ABGB §692Rechtssatz
§ 692 ABGB kann gewiß gerade dann nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden, wenn der Nachlaß gegen einen Dritten, selbst wenn dieser der Erbe ist, einen vertraglichen Anspruch auf Erfüllung eben dieser Vermächtnisforderung hat, so daß sich schon deshalb die § 692 ABGB zugrundeliegende Frage nach dem Zulangen der Verlassenschaft von vornherein nicht stellt, kann doch die Erfüllung des dem Nachlaß zustehenden Anspruchs selbstredend nur dem Vermächtnisnehmer zugute kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103633Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_0010OB00520_9600000_004