Norm
B-VG Art92 Abs1Rechtssatz
Diese Verfassungsnorm enthält nur eine sogenannte Bestandsgarantie des Obersten Gerichtshofs, sodass Rechtsmittelbeschränkungen solange und in dem Ausmaß verfassungskonform sind, als sie die Funktion des Obersten Gerichtshofs nicht aushöhlen oder ihn ganz ausschalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102362Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014