RS OGH 1996/4/23 1Ob502/96, 6Ob44/99k, 1Ob245/03s, 10ObS29/14h

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Norm

B-VG Art92 Abs1

Rechtssatz

Diese Verfassungsnorm enthält nur eine sogenannte Bestandsgarantie des Obersten Gerichtshofs, sodass Rechtsmittelbeschränkungen solange und in dem Ausmaß verfassungskonform sind, als sie die Funktion des Obersten Gerichtshofs nicht aushöhlen oder ihn ganz ausschalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102362

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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