Norm
MRG §16Rechtssatz
Durch § 27 MRG soll dem Vormieter nicht die Möglichkeit einer
lukrativen Geldanlage in Form von Einmalzahlungen an den Vermieter
zwecks gewollter Mietzinsreduktion und Einräumung eines
Weitergaberechtes verbunden mit der Folge gewährt werden, daß der
Vormieter bei Weitergabe des Objektes dem Barwert der Differenz
zwischen der jeweils rechtmäßig erzielten Mietzinsreduktion und dem
vom Nachmieter auf Grund des Weitergaberechtes des Vormieters
tatsächlich zu zahlenden Mietzins als "Ablöse" begehren darf. Dazu
kommt noch, daß der Vormieter im Regelfall wegen der solchermaßen
gegebenen Nachwirkung der Mietzinsersparnis auf unbestimmte Zeit den
für ihn günstigeren Kapitalwert auf Grundlage einer sogenannten
ewigen Rente erhielte, was nicht mehr den Kriterien eines
überprüfbaren (bestimmten Zeiten zugeordneten) Mietzinses iSd § 16
MRG entspricht. (Hier: Kann nämlich nicht einmal der Hauseigentümer
als Vermieter - entsprechend den derzeit geltenden Bestimmungen -
mit dem Mieter eine solche Einmalzahlung, wie sie der Antragsteller
geleistet hat, wirksam für den Verzicht auf das Begehren eines
höheren (zulässigen) Mietzinses vereinbaren, so kann der Verzicht auf
den Abschluß - oder wegen des Weitergaberechtes des Vormieters die
rechtliche Unmöglichkeit des Abschlusses - einer solchen
unwirksamen Vereinbarung des Hauseigentümers mit dem neuen Mieter nicht dazu führen, daß der Vormieter anstelle des Hauseigentümers in den Genuß einer solchen Einmalzahlung kommt.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102182Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_0050OB00047_9500000_001