RS OGH 1996/4/23 1Ob2014/96z

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Norm

ALöschG §1
GmbHG §60
GmbHG §84
GmbHG §89 Abs1

Rechtssatz

Die Eintragung eines Generalversammlungsbeschlusses auf Fortsetzung der Gesellschaft im Firmenbuch hat - nur deklarative Wirkung. Ist demnach die Gesellschaft - unbeschadet des im Firmenbuch eingetragenen Fortsetzungsbeschlusses - etwa mangels Erfüllung der materiellrechtlichen Voraussetzungen nicht rechtswirksam fortgesetzt worden, hat sich an deren kraft Gesetzes eingetretenen Zustand der Auflösung nichts geändert. Sie ist gemäß § 89 Abs 1 GmbHG in das Abwicklungsstadium getreten, in dem ihre Vertreter nicht mehr die Geschäftsführer, sondern die Liquidatoren sind, die allerdings gewöhnlich mit den Geschäftsführern identisch sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102401

Dokumentnummer

JJR_19960423_OGH0002_0010OB02014_96Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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