RS OGH 1996/4/23 1Ob2034/96s, 1Ob2343/96g, 4Ob60/98x

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Norm

JN §28

Rechtssatz

Für die Bejahung der inländischen Zuständigkeit ist eine berücksichtigungswürdige Inlandsbeziehung des Verfahrensgegenstandes oder der Parteien erforderlich, die sich entweder in einer Ortsgebundenheit der Parteien oder einer Ortsbezogenheit des Streitgegenstands manifestiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103600

Dokumentnummer

JJR_19960423_OGH0002_0010OB02034_96S0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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