Norm
WEG 1975 §1 Abs3Rechtssatz
Die Unzulässigkeit der Begründung von Wohnungseigentum an den (hier: 47) "Substandardwohnungen" hindert jedoch nicht die Begründung von Wohnungseigentum an den anderen Objekten (hier: vier Wohnungen und vier Geschäftsräumlichkeiten) und steht auch der Anmerkung der Vereinbarung eines vom Gesetz abweichenden Verteilungsschlüssels betreffend die Aufwendungen für die Liegenschaft nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097562Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_0050OB00138_9500000_005