RS OGH 1996/4/23 5Ob138/95, 5Ob2095/96s, 5Ob19/96

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Norm

WEG 1975 §1 Abs3
WEG 1975 §19

Rechtssatz

Die Unzulässigkeit der Begründung von Wohnungseigentum an den (hier: 47) "Substandardwohnungen" hindert jedoch nicht die Begründung von Wohnungseigentum an den anderen Objekten (hier: vier Wohnungen und vier Geschäftsräumlichkeiten) und steht auch der Anmerkung der Vereinbarung eines vom Gesetz abweichenden Verteilungsschlüssels betreffend die Aufwendungen für die Liegenschaft nicht entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097562

Dokumentnummer

JJR_19960423_OGH0002_0050OB00138_9500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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