RS OGH 1996/4/23 1Ob2083/96x, 1Ob376/98w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1996
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Norm

ABGB §957
ABGB §964
ABGB §1425 I

Rechtssatz

Der Sorgfaltsmaßstab eines "öffentlich-rechtlichen Verwahrers" ist gleich dem eines durch privatrechtlichen Vertrag bestellten Verwahrers; auch er hat alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um eine Verschlechterung der ihm übergebenen Sache hintanzuhalten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2083/96x
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2083/96x
  • 1 Ob 376/98w
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 376/98w
    Auch; Beisatz: Der Verwahrer ist dazu verhalten, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um drohende Schäden möglichst zu verhindern. Ist er dazu angesichts seiner Möglichkeiten außerstande, hat er den Hinterleger zu warnen, der dann - jedenfalls bei öffentlich-rechtlicher Verwahrung - für eine anderweitige Verwahrung Sorge zu tragen hat. (T1); Veröff: SZ 72/30

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102356

Dokumentnummer

JJR_19960423_OGH0002_0010OB02083_96X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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