Norm
ABGB §957Rechtssatz
Der Sorgfaltsmaßstab eines "öffentlich-rechtlichen Verwahrers" ist gleich dem eines durch privatrechtlichen Vertrag bestellten Verwahrers; auch er hat alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um eine Verschlechterung der ihm übergebenen Sache hintanzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102356Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_0010OB02083_96X0000_002