RS OGH 1996/4/23 14Os27/96, 14Os9/02, 17Os8/12y, 17Os1/13w, 17Os32/15g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1996
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Norm

Nö BauO §37 Abs1 Z1
Sbg BauPolG §22 Abs1
StGB §2
StGB §302 Abs1
Vlbg BauG §50 Abs1

Rechtssatz

Nach § 22 Abs 1 lit a Salzburger Baupolizeigesetz ist der Bürgermeister Baubehörde erster Instanz. Damit trifft ihn als Garant für die Einhaltung der Baunormen auch eine Pflicht zur Anzeige der in diesem Gesetz normierten und ihm in Ausübung seines Amtes bekannt gewordenen Verwaltungsübertretungen bei der zur Entscheidung darüber berufenen Bezirkshauptmannschaft (§ 23 Abs 1 leg cit), zumal deren Ahndung keinerlei Ermessensspielraum offen läßt (JBl 1994, 487).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 27/96
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 14 Os 27/96
  • 14 Os 9/02
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 14 Os 9/02
    Beisatz: Hier zu §§ 50 Abs 1, 55 Vlbg BauG. (T1)
  • 17 Os 8/12y
    Entscheidungstext OGH 02.10.2012 17 Os 8/12y
    Vgl; Beisatz: Eine Pflicht der zum Vollzug einer bestimmten Verwaltungsmaterie zuständigen Behörde (hier: des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz) zur Anzeige in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Vollzugsbereich begangener Verwaltungsübertretungen an die Verwaltungsstrafbehörde (hier: die Bezirkshauptmannschaft) besteht auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung (wie etwa nach § 9 Abs 2 ArbIG; vgl auch § 81 FinStrG und § 78 Abs 1 StPO). (T2); Beisatz: Hier: § 37 Abs 1 Z 1 iVm § 14 Z 1 Nö BauO. (T3)
  • 17 Os 1/13w
    Entscheidungstext OGH 27.05.2013 17 Os 1/13w
    Vgl;Beisatz: Es trifft grundsätzlich zu, dass die Verwaltungsbehörde im Anwendungsbereich des § 21 Abs 1b VStG keine Anzeigepflicht wegen von ihr (im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben) wahrgenommener Verwaltungsübertretungen trifft. Dies ist ? wenn (wie hier ausschließlich) die Verletzung einer derartigen Anzeigepflicht den Gegenstand des Vorwurfs des Missbrauchs der Amtsgewalt bildet ? bereits bei Prüfung des Befugnismissbrauchs, also auf der (objektiven) Tatbestandsebene zu prüfen und durch entsprechende Tatsachenfeststellungen zu klären. (T4)
  • 17 Os 32/15g
    Entscheidungstext OGH 07.03.2016 17 Os 32/15g
    Auch; Beisatz: Tatbildliche Verletzung der Anzeigepflicht durch den Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz kommt ab dem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht, in dem die Verwaltungsstrafbehörde (von anderer Seite) vom Sachverhalt Kenntnis erlangt. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102159

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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