Norm
AHG §2 Abs3Rechtssatz
Soweit dem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen - nach den Verfahrensvorschriften - nur in eingeschränktem Ausmaß möglich ist, können Amtshaftungsansprüche aus einem nicht überprüfbaren Verhalten der Vorinstanzen geltend gemacht werden. Das muß auch für jene Fälle gelten, in welchen der Oberste Gerichtshof die Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen hat, weil dann nicht die Berechtigung des - ordentlichen oder außerordentlichen - Rechtsmittels, sondern lediglich die Frage, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der vorgenannten Bestimmung vorliegt bzw. geltend gemacht wurde, geprüft und verneint wurde. Soweit das Revisionsgericht zu im Rechtsmittel aufgeworfenen oder zu von Amts wegen geprüften Rechtsfragen Stellung nimmt, kann deren Beantwortung bei Zurückweisung des Rechtsmittels dennoch immer nur als Erwägung dahin verstanden werden, daß die Entscheidung nicht von der Lösung einer der im § 502 Abs 1 ZPO bezeichneten Fragen abhängt, sodaß das Rechtsmittel aus diesem Grund unzulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102269Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018