Norm
ArbVG §120Rechtssatz
In allen Fällen einer erforderlichen gerichtlichen Zustimmung zur Entlassung ist die Zustimmung in einem Folgeprozeß insofern ein bindendes Sachverhaltselement für das Arbeits- und Sozialgericht, als es die Tatsache der Erteilung der Zustimmung zugrundezulegen hat, ohne berechtigt zu sein, zu erörtern, ob diese Zustimmung dem Gesetz entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103000Dokumentnummer
JJR_19960424_OGH0002_009OBA02025_96A0000_002