Norm
ABGB §1422Rechtssatz
Die Vormerkung nach § 39 GBG bewirkt die Aufhebung oder Übertragung der Rechte des Gläubigers unter der Bedingung des Nachweises, daß der gerichtliche Erlag die Wirkung der Zahlung der Schuld hatte. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Betrag nach dem Akteninhalt dem Gläubiger ausgefolgt und von ihm behalten wurde; der Beibringung einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es in diesem Falle nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103141Dokumentnummer
JJR_19960424_OGH0002_0030OB02114_96W0000_001