RS OGH 1996/4/24 9ObA2025/96a, 9ObA102/06z

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Veröffentlicht am 24.04.1996
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Norm

ArbVG §120

Rechtssatz

Das Urteil, womit die Zustimmung zur Entlassung erteilt wird,ist nicht gleichbedeutend mit der Lösungserklärung. Diese hat der Arbeitgeber auch nach der gerichtlichen Zustimmung unter Einhaltung der hiefür maßgebenden Vorschriften aus dem Beendigungsrecht vorzunehmen, um eine gültige Lösung zu bewirken, soferne nicht die nachträgliche Zustimmung möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 2025/96a
    Entscheidungstext OGH 24.04.1996 9 ObA 2025/96a
  • 9 ObA 102/06z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 9 ObA 102/06z
    nur: Das Urteil, womit die Zustimmung zur Entlassung erteilt wird,ist nicht gleichbedeutend mit der Lösungserklärung. Diese hat der Arbeitgeber auch nach der gerichtlichen Zustimmung unter Einhaltung der hiefür maßgebenden Vorschriften aus dem Beendigungsrecht vorzunehmen, um eine gültige Lösung zu bewirken. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102999

Dokumentnummer

JJR_19960424_OGH0002_009OBA02025_96A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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