Norm
ArbVG §120Rechtssatz
Das Urteil, womit die Zustimmung zur Entlassung erteilt wird,ist nicht gleichbedeutend mit der Lösungserklärung. Diese hat der Arbeitgeber auch nach der gerichtlichen Zustimmung unter Einhaltung der hiefür maßgebenden Vorschriften aus dem Beendigungsrecht vorzunehmen, um eine gültige Lösung zu bewirken, soferne nicht die nachträgliche Zustimmung möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102999Dokumentnummer
JJR_19960424_OGH0002_009OBA02025_96A0000_001