RS OGH 1996/4/24 7Ra114/96, 1R13/18s

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Veröffentlicht am 24.04.1996
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Norm

ASGG §2, ZPO §237 Abs3

Rechtssatz

Bei Klagerücknahme hat der Beklagte Anspruch auf Ersatz der Kosten eines gemäß § 258 ZPO zulässigen vorbereitenden Schriftsatzes, wenn dieser zum Zeitpunkt der Rücknahme der Klage bereits verfaßt war, auch wenn er erst nach seiner Verständigung von der Klagerücknahme bei Gericht einlangt.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7Ra343/02s. Diese ist nunmehr unter RW0000575 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000091

Im RIS seit

03.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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