Norm
ASGG §2, ZPO §237 Abs3Rechtssatz
Bei Klagerücknahme hat der Beklagte Anspruch auf Ersatz der Kosten eines gemäß § 258 ZPO zulässigen vorbereitenden Schriftsatzes, wenn dieser zum Zeitpunkt der Rücknahme der Klage bereits verfaßt war, auch wenn er erst nach seiner Verständigung von der Klagerücknahme bei Gericht einlangt.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7Ra343/02s. Diese ist nunmehr unter RW0000575 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000091Im RIS seit
03.11.2011Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018