RS OGH 1996/4/24 9ObA2042/96a, 8ObA361/97i, 8ObA66/12g

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Veröffentlicht am 24.04.1996
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Norm

B-VG Art21 Abs1
Tir GdO §52

Rechtssatz

Von der den Ländern gemäß Art 21 Abs 1 B-VG obliegenden Gesetzgebung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände hat Tirol nicht Gebrauch gemacht. Die Rechtsverhältnisse aller Gemeindebediensteten richten sich daher nach § 52 der Tiroler Gemeindeordnung, also nach den Vorschriften des Privatrechts und des Arbeitsrechts.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 2042/96a
    Entscheidungstext OGH 24.04.1996 9 ObA 2042/96a
    Veröff: SZ 69/104
  • 8 ObA 361/97i
    Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 ObA 361/97i
    nur: Von der den Ländern gemäß Art 21 Abs 1 B-VG obliegenden Gesetzgebung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände hat Tirol nicht Gebrauch gemacht. (T1)
    Beisatz: Ein Arzt einer von einem Gemeindeverband betriebenen Krankenanstalt unterliegt daher, da sein Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht, bis zur Kompetenzwahrnehmung durch das Land Tirol dem AngG und dem UrlG, die der Bundesgesetzgeber in Wahrnehmung seiner temporären Kompetenz auch ändern kann. (T2)
  • 8 ObA 66/12g
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 8 ObA 66/12g
    Vgl; Beisatz: Das Land Tirol hat erstmals durch das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz LGBl 84/1998 von seiner Kompetenz zur Regelung des Dienstvertragsrechts der Gemeindevertragsbediensteten Gebrauch gemacht. Bis zu dessen Inkrafttreten am 1. Oktober 1998 bestand für die Dienstverhältnisse von Gemeindebediensteten keine landesgesetzliche Grundlage, sie beruhten auf einem privatrechtlichen Vertrag. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101817

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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