Norm
EO §78Rechtssatz
Ein Zwangsversteigerungsverfahren kann durch verfahrensleitende richterliche Verfügung derart getrennt werden, dass es für einzelne in Exekution gezogene Liegenschaften gesondert geführt wird. Die Einheit des Exekutionsverfahrens wird aber dadurch nicht beseitigt, sodass etwa ein berechtigter Antrag des Verpflichteten auf gemeinsame Versteigerung der Liegenschaften zur Aufhebung der Trennung führen musste. Der Trennungsbeschluss selbst ist unanfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101998Dokumentnummer
JJR_19960424_OGH0002_0030OB00017_9600000_001