Norm
ABGB §1323 ARechtssatz
Benötigt der Verletzte zum Ausgleich seiner durch einen Unfall erlittenen schweren Gehbehinderung ein Fahrzeug, dann ist dieser Anspruch unabhängig davon, ob er dieses Fahrzeug für berufsbedingte Fahrten braucht oder nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102103Dokumentnummer
JJR_19960425_OGH0002_0020OB02031_96G0000_001