Norm
ABGB §1325 ARechtssatz
Die Tatsache, daß der durch den Unfall Geschädigte wegen der erlittenen Verletzungen auf einen PKW angewiesen ist, begründet keinen Anspruch darauf, daß der Schädiger auf Dauer jeweils die vollen Anschaffungskosten eines solchen zu ersetzen hat. Zu ersetzen sind vielmehr nur die unfallsbedingten Mehrkosten und käme ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten eines PKW ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte ohne den Unfall einen PKW überhaupt nicht gehalten hätte. Hätte der Geschädigte ohne Unfall wiederum nur ein Motorfahrrad angeschafft, so könnte er nur jene Kosten verlangen, die notwendig sind, ein derartiges Fahrzeug oder ein Motordreirad seinen besonderen Bedürfnissen zu adaptieren. Nur wenn dies nicht möglich sein sollte, könnte er die Kosten eines PKW begehren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102106Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.09.2014