RS OGH 1996/4/25 2Ob2031/96g, 2Ob253/00w, 8Ob127/05t, 2Ob48/14v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1996
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Norm

ABGB §1325 A
EKHG §13 Z3

Rechtssatz

Die Tatsache, daß der durch den Unfall Geschädigte wegen der erlittenen Verletzungen auf einen PKW angewiesen ist, begründet keinen Anspruch darauf, daß der Schädiger auf Dauer jeweils die vollen Anschaffungskosten eines solchen zu ersetzen hat. Zu ersetzen sind vielmehr nur die unfallsbedingten Mehrkosten und käme ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten eines PKW ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte ohne den Unfall einen PKW überhaupt nicht gehalten hätte. Hätte der Geschädigte ohne Unfall wiederum nur ein Motorfahrrad angeschafft, so könnte er nur jene Kosten verlangen, die notwendig sind, ein derartiges Fahrzeug oder ein Motordreirad seinen besonderen Bedürfnissen zu adaptieren. Nur wenn dies nicht möglich sein sollte, könnte er die Kosten eines PKW begehren.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2031/96g
    Entscheidungstext OGH 25.04.1996 2 Ob 2031/96g
  • 2 Ob 253/00w
    Entscheidungstext OGH 25.10.2000 2 Ob 253/00w
    nur: Die Tatsache, daß der durch den Unfall Geschädigte wegen der erlittenen Verletzungen auf einen PKW angewiesen ist, begründet keinen Anspruch darauf, daß der Schädiger auf Dauer jeweils die vollen Anschaffungskosten eines solchen zu ersetzen hat. Zu ersetzen sind vielmehr nur die unfallsbedingten Mehrkosten und käme ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten eines PKW ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte ohne den Unfall einen PKW überhaupt nicht gehalten hätte. (T1) Beisatz: Hier: Wenn daher feststeht, dass der Geschädigte auch ohne den Unfall einen PKW angeschafft hätte, hat er nur einen Anspruch auf Ersatz jenes Mehraufwandes, der dadurch entsteht, dass er ein besonderes Fahrzeug benötigt. (T2)
  • 8 Ob 127/05t
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 8 Ob 127/05t
    nur T1; Beisatz: Hier: Wohnmobil. (T3)
  • 2 Ob 48/14v
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 48/14v
    Auch; nur: Zu ersetzen sind vielmehr nur die unfallsbedingten Mehrkosten und käme ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten eines PKW ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte ohne den Unfall einen PKW überhaupt nicht gehalten hätte. (T4)
    Beisatz: Hier: Treppenlift. (T5)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102106

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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