Norm
EO §379 Abs2 Z1 ARechtssatz
Daß die gefährdete Partei auch die Möglichkeit hätte, die dem Gegner der gefährdeten Partei vorgeworfenen Rechtshandlungen im Wege einer Anfechtung zu beseitigen, ändert nichts daran, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 379 Abs 2 Z 1 EO eine einstweilige Verfügung zu erlassen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102108Dokumentnummer
JJR_19960425_OGH0002_0020OB02051_96Y0000_001