RS OGH 1996/4/25 2Ob2051/96y

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Norm

EO §379 Abs2 Z1 A

Rechtssatz

Daß die gefährdete Partei auch die Möglichkeit hätte, die dem Gegner der gefährdeten Partei vorgeworfenen Rechtshandlungen im Wege einer Anfechtung zu beseitigen, ändert nichts daran, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 379 Abs 2 Z 1 EO eine einstweilige Verfügung zu erlassen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102108

Dokumentnummer

JJR_19960425_OGH0002_0020OB02051_96Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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