RS OGH 1996/4/25 8Ob2028/96k, 4Ob2377/96d, 4Ob2379/96y, 1Ob2386/96f, 4Ob2377/96d, 4Ob2379/96y, 2Ob5/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1996
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Norm

ZPO §230a
ZPO §528 Abs2 Z2 B
ZPO §528 Abs2 Z2 K

Rechtssatz

Ein Revisionsrekurs gegen einen bestätigenden Beschluss des Rekursgerichtes auf Zurückweisung der Klage ist, wenn mit dem Rekurs zugleich ein Überweisungsantrag nach § 230 a ZPO gestellt wurde, über den erst nach Erledigung des Rekurses entschieden werden soll, jedenfalls unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 2028/96k
    Entscheidungstext OGH 25.04.1996 8 Ob 2028/96k
  • 4 Ob 2377/96d
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2377/96d
    Vgl; Beisatz: Die Frage, ob § 528 Abs 2 Z 2 ZPO im Zusammenhang mit einem Überweisungsantrag einschränkend auszulegen ist, wurde offen gelassen. (T1)
  • 4 Ob 2379/96y
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2379/96y
    Vgl; Beis wie T1
  • 1 Ob 2386/96f
    Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2386/96f
    Vgl aber
  • 4 Ob 2377/96d
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 4 Ob 2377/96d
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Entgegen der in EvBl 1996/145 vertretenen Auffassung ist die in § 528 Abs 2 ZPO normierte Zulässigkeit des Revisionsrekurses trotz bestätigender Entscheidung nicht einschränkend auszulegen, wenn mit dem Rekurs ein Überweisungsantrag verbunden wird. Auch wenn die Klage nach Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses überwiesen wird, ist sie, bezogen auf das angerufene Gericht, endgültig zurückgewiesen. Auch in diesem Fall liegt eine Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen vor, so dass die in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO festgelegte Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses trotz Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses verwirklicht ist. (T2)
  • 4 Ob 2379/96y
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 4 Ob 2379/96y
    Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2
  • 2 Ob 5/01a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 2 Ob 5/01a
    Gegenteilig; Beis wie T2
  • 4 Ob 95/10i
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 95/10i
    Ausdrücklich gegenteilig; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Von der seinerzeitigen Rechtsansicht, dass der Revisionsrekurs unzulässig sei, wenn gleichzeitig ein Rekurs und ein Überweisungsantrag nach § 230a ZPO gestellt werden, ist der Oberste Gerichtshof mittlerweile abgegangen. (T3)
  • 4 Ob 90/10d
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 90/10d
    Ausdrücklich gegenteilig; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3
  • 8 Ob 10/14z
    Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 Ob 10/14z
    Gegenteilig; Beisatz: Der Zulässigkeit des Revisionsrekurses steht nicht entgegen, dass die Kläger in ihrem Rekurs hilfsweise auch einen Überweisungsantrag nach § 230a ZPO gestellt haben. (T4)
  • 5 Ob 170/21t
    Entscheidungstext OGH 04.11.2021 5 Ob 170/21t
    Gegenteilig;Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099922

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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