Norm
ABGB §1323 ARechtssatz
Der dem Verletzten zustehende Ersatz für Aufwendungen infolge neuer Bedürfnisse, die ohne den Unfall nicht entstanden wären, beruht darauf, dass der Ersatzpflichtige zur umfassenden Wiederherstellung des Zustands vor der Verletzung oder einer im wesentlichen gleichen Ersatzlage verpflichtet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102105Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.08.2010