RS OGH 1996/4/25 2Ob2031/96g, 2Ob47/05h, 2Ob89/06m, 2Ob147/06s, 7Ob17/10s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1996
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Norm

ABGB §1323 A
ABGB §1325 A
EKHG §13 Z3

Rechtssatz

Der dem Verletzten zustehende Ersatz für Aufwendungen infolge neuer Bedürfnisse, die ohne den Unfall nicht entstanden wären, beruht darauf, dass der Ersatzpflichtige zur umfassenden Wiederherstellung des Zustands vor der Verletzung oder einer im wesentlichen gleichen Ersatzlage verpflichtet ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2031/96g
    Entscheidungstext OGH 25.04.1996 2 Ob 2031/96g
  • 2 Ob 47/05h
    Entscheidungstext OGH 14.06.2005 2 Ob 47/05h
    Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Schadenersatzanspruch auf einer Vermehrung der Bedürfnisse beruht, hängt im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalles ab und begründet noch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Hier: Ersatz des mit Taxifahrten verbundenen Mehraufwandes ist gerechtfertigt bei infolge unfallsbedingter Sehbehinderung eingetretener Unfähigkeit ein Kfz zu lenken. (T1)
  • 2 Ob 89/06m
    Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 89/06m
    Auch
  • 2 Ob 147/06s
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 2 Ob 147/06s
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Beurteilung, ob ein Schadenersatzanspruch auf einer Vermehrung der Bedürfnisse beruht, hängt im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalles ab und begründet noch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T2)
  • 7 Ob 17/10s
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 17/10s
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102105

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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