Norm
AngG §27 E1cRechtssatz
Religiöse und familiäre Verpflichtungen können als höherrangige Verpflichtungen in Kollision mit jenen aus dem Arbeitsvertrag treten und das Fernbleiben im Einzelfall rechtfertigen. Der Arbeitnehmer ist aber verpflichtet, diese Verhinderung - wenn möglich - rechtzeitig bekanntzugeben. Eine Verletzung dieser aus dem Gesetz und der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers abgeleiteten Mitteilungspflicht berechtigt zwar im allgemeinen nicht zur Entlassung, wenn objektiv gesehen ein berechtigter Hinderungsgrund vorgelegen ist, kann aber bei Angestellten in besonders schwerwiegenden Fällen die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit rechtfertigen. Jedenfalls liegt ein Mitverschulden des Arbeitnehmers an seiner Entlassung vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Mitteilung, Bekanntgabe, Ankündigung, PflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101990Dokumentnummer
JJR_19960425_OGH0002_008OBA02058_96X0000_001