Rechtssatz
Die durch das IRÄG 1994 neu gefaßte Bestimmung des § 25 KO, insbesondere dessen Absatz 2, vermag ebensowenig wie die Vorgängerbestimmungen für den austretenden Arbeitnehmer einen über den Zeitraum der privilegierten nicht an Kündigungstermine gebundenen Aufkündigung durch den Masseverwalter hinausgehenden Anspruch auf Kündigungsentschädigung zu begründen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Austritt, SchadenersatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102118Dokumentnummer
JJR_19960425_OGH0002_008OBS00004_9600000_001