RS OGH 1996/4/26 6Ob512/96 (6Ob513/96), 1Ob358/99z, 3Ob316/01v, 4Ob235/03t, 9ObA14/08m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1996
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Norm

ABGB §886
CMR allg
CMR Art30 Abs3
EuGVÜ Art17
LGVÜ Art17

Rechtssatz

Im Anwendungsbereich der CMR ist das Schriftlichkeitsgebot nicht im Sinne der "Unterschriftlichkeit" zu verstehen, sodass die Übermittlung von Erklärungen durch Telefax dem Formerfordernis genügt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 512/96
    Entscheidungstext OGH 26.04.1996 6 Ob 512/96
    Veröff: SZ 69/107
  • 1 Ob 358/99z
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 358/99z
    Vgl auch; Beisatz: Unter dem auszulegenden Gesetzesterminus "schriftlicher Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung" ist im Wege einfacher logischer Auslegung bei einer Gerichtsstandsvereinbarung in zwei Urkunden jede schriftliche Mitteilung, also auch ein Telegramm, aber auch eine mit einem Telefaxgerät oder Telex übermittelte Mitteilung zu verstehen, somit - bei Telegramm und Telex - unabhängig davon, ob auf dem Text eine Unterschrift aufscheint. (T1); Beisatz: Die eigenhändige Unterschrift eines jeden Vertragsteils ist erforderlich, soweit nicht besondere Kommunikationstechniken einen Verzicht darauf erfordern und diesen auch weitgehend üblich gemacht haben. (T2); Veröff: SZ 73/76
  • 3 Ob 316/01v
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 3 Ob 316/01v
    Auch; Veröff: SZ 2002/120
  • 4 Ob 235/03t
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 235/03t
    Beisatz: Der Vorbehalt des Art 30 Abs 3 CMR muss aber jedenfalls dem Frachtführer zugehen. Er dient nämlich primär dem Zweck, den Frachtführer auf eine mögliche künftige Ersatzpflicht aufmerksam zu machen. (T3); Veröff: SZ 2004/32
  • 9 ObA 14/08m
    Entscheidungstext OGH 03.03.2008 9 ObA 14/08m
    Vgl auch; Beisatz: Sowohl zum Schriftlichkeitsgebot der CMR (6Ob512/96 = SZ69/107) als auch zu Art 17 Abs 1 lit a erster Fall LGVÜ (1 Ob 358/99z = SZ 73/76) wurde judiziert, dass wegen des übernationalen Charakters dieser Bestimmung nicht an der Unterschriftlichkeit des §886 ABGB festgehalten werden könne, wo nur nationales Recht geregelt werde. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105274

Dokumentnummer

JJR_19960426_OGH0002_0060OB00512_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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