RS OGH 1996/4/29 7Rs93/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1996
beobachten
merken

Norm

ASGG §2
ZPO §63

Rechtssatz

Verfügt ein Kläger über ein monatliches Einkommen von S 9.045,--, und zwar S 6.045,-- Pensionsvorschuß und S 3.000,-- Unfallrente, sowie Liegenschaftsbesitz, dann kann auch unter Bedachtnahme auf eine monatliche Unterhaltsleistung von S 2.000,-- und Bankverbindlichkeiten von S 200.000,--, wobei diese im Vermögensbekenntnis nicht näher spezifiziert sind, keine Rede davon sein, daß der für das Berufungsverfahren zu veranschlagende Kostenaufwand von ca. S 13.000,-- geeignet ist, seinen notwendigen Unterhalt im Sinne einer bescheidenen Lebensführung zu beeinträchtigen.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 25Kt456/01. Diese ist nunmehr unter RW0000576 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000092

Im RIS seit

03.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten