Norm
ASGG §2Rechtssatz
Verfügt ein Kläger über ein monatliches Einkommen von S 9.045,--, und zwar S 6.045,-- Pensionsvorschuß und S 3.000,-- Unfallrente, sowie Liegenschaftsbesitz, dann kann auch unter Bedachtnahme auf eine monatliche Unterhaltsleistung von S 2.000,-- und Bankverbindlichkeiten von S 200.000,--, wobei diese im Vermögensbekenntnis nicht näher spezifiziert sind, keine Rede davon sein, daß der für das Berufungsverfahren zu veranschlagende Kostenaufwand von ca. S 13.000,-- geeignet ist, seinen notwendigen Unterhalt im Sinne einer bescheidenen Lebensführung zu beeinträchtigen.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 25Kt456/01. Diese ist nunmehr unter RW0000576 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000092Im RIS seit
03.11.2011Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011