RS OGH 1996/4/30 5Ob2059/96x, 5Ob2272/96w, 5Ob14/97p, 5Ob374/97d, 5Ob48/98i, 1Ob144/98b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1996
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Norm

ABGB §830 B1
ABGB §831
ABGB §841
ABGB §843 A
WEG idF 3.WÄG §2 Abs2 Z2

Rechtssatz

Da jede juristische Interpretation im äußersten Wortsinn des Gesetzes ihre Grenze findet, ist daran festzuhalten, daß Wohnungseigentum durch gerichtliche Entscheidung nur begründet werden kann, wenn dies der Beklagte in einem a priori auf Zivilteilung oder Naturalteilung abzielenden Verfahren zur Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft verlangt. Unmißverständlich ist der Gesetzeswortlaut allerdings insoweit, als die Einräumung des Wohnungseigentums durch die gerichtliche Entscheidung des Teilungsstreites erfolgt. Das Gericht hat also einen Titel für die Verbücherung des Wohnungseigentums zu schaffen (§ 12 Abs 1 WEG), was ein darauf gerichtetes Klagebegehren voraussetzt und durch eine bloße Einwendung des Beklagten nicht erreicht werden kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2059/96x
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 5 Ob 2059/96x
    Veröff: SZ 69/111
  • 5 Ob 2272/96w
    Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2272/96w
  • 5 Ob 14/97p
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 14/97p
  • 5 Ob 374/97d
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 5 Ob 374/97d
    nur: Unmißverständlich ist der Gesetzeswortlaut allerdings insoweit, als die Einräumung des Wohnungseigentums durch die gerichtliche Entscheidung des Teilungsstreites erfolgt. Das Gericht hat also einen Titel für die Verbücherung des Wohnungseigentums zu schaffen (§ 12 Abs 1 WEG), was ein darauf gerichtetes Klagebegehren voraussetzt und durch eine bloße Einwendung des Beklagten nicht erreicht werden kann. (T1)
  • 5 Ob 48/98i
    Entscheidungstext OGH 07.07.1998 5 Ob 48/98i
    nur: Das Gericht hat also einen Titel für die Verbücherung des Wohnungseigentums zu schaffen. (T2)
  • 1 Ob 144/98b
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 144/98b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101768

Dokumentnummer

JJR_19960430_OGH0002_0050OB02059_96X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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