Norm
ABGB §831Rechtssatz
Die Vereinbarung zur Fortsetzung der Gemeinschaft kann wie jedes andere Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden, insbesondere wenn ihre weitere Erfüllung unmöglich oder unzumutbar wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0098749Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.10.2020