Norm
WEG 1975 §13 Abs2 Z1Rechtssatz
Das Änderungsrecht bezieht sich regelmäßig auf die Umgestaltung eines zunächst akzeptierten Zustandes. Es ist daher an Hand der Kriterien des § 13 Abs 2 Z 1 (ob schutzwürdige Interessen der anderen Miteigentümers und Wohnungseigentümer beeinträchtigt werden) und Z 2 WEG (ob die Änderung der Übung des Verkehrs entspricht oder einem wichtigen Interesse des Antragstellers dient) zu prüfen, ob ein Versagungsgrund vorliegt; allein der Umstand, daß der Antragsteller schon beim Erwerb des zu ändernden Wohnungseigentumsobjektes wußte (und sich daher jetzt damit abzufinden hat), daß kein straßenseitiger Zugang existiere, bildet für sich genommen keinen Versagungsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101802Dokumentnummer
JJR_19960430_OGH0002_0050OB02075_96Z0000_003