RS OGH 1996/4/30 5Ob2075/96z

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Veröffentlicht am 30.04.1996
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Norm

WEG 1975 §13 Abs2 Z1
WEG 1975 §13 Abs2 Z2
WEG 1975 §13 Abs2 Z3

Rechtssatz

Das Änderungsrecht bezieht sich regelmäßig auf die Umgestaltung eines zunächst akzeptierten Zustandes. Es ist daher an Hand der Kriterien des § 13 Abs 2 Z 1 (ob schutzwürdige Interessen der anderen Miteigentümers und Wohnungseigentümer beeinträchtigt werden) und Z 2 WEG (ob die Änderung der Übung des Verkehrs entspricht oder einem wichtigen Interesse des Antragstellers dient) zu prüfen, ob ein Versagungsgrund vorliegt; allein der Umstand, daß der Antragsteller schon beim Erwerb des zu ändernden Wohnungseigentumsobjektes wußte (und sich daher jetzt damit abzufinden hat), daß kein straßenseitiger Zugang existiere, bildet für sich genommen keinen Versagungsgrund.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101802

Dokumentnummer

JJR_19960430_OGH0002_0050OB02075_96Z0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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