RS OGH 1996/4/30 4Ob2072/96w, 7Ob2415/96i, 1Ob400/97y, 6Ob304/02b, 4Ob183/03w, 6Ob11/04t, 2Ob277/05g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1996
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Norm

ABGB §1295 IId1
ABGB §1295 IId2

Rechtssatz

Die Veranstalter von Sportwettbewerben haben für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen. Liegt die Möglichkeit nahe, dass sich aus einer Veranstaltung Gefahren für andere ergeben, so hat der Verantwortliche im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu treffen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2072/96w
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2072/96w
  • 7 Ob 2415/96i
    Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 2415/96i
    Auch; Beisatz: Bei der Verkehrssicherungspflicht eines Veranstalters von Sportereignissen kommt es immer darauf an, welche Maßnahmen zur Abwehr vorhersehbarer Gefahren notwendig und zumutbar sind. Die einschlägigen Richtlinien von Sportverbänden und allfällige behördliche Anordnungen sind dabei Sorgfaltsmaßstab. (T1)
  • 1 Ob 400/97y
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 400/97y
    Vgl auch; Beisatz: Welche Maßnahmen dabei notwendig und zumutbar sind, ist stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T2)
    Beisatz: Hier: Snow-Rafting-Wettkampf (T3)
    Veröff: SZ 71/58
  • 6 Ob 304/02b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 304/02b
    Auch
  • 4 Ob 183/03w
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 4 Ob 183/03w
    Auch; nur: Die Veranstalter von Sportwettbewerben haben für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen. (T4)
    Beisatz: Hier: Schlauchrutschen (Snow-Rafting). (T5)
  • 6 Ob 11/04t
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 11/04t
    Beis wie T1
  • 2 Ob 277/05g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 2 Ob 277/05g
    Auch; Beisatz: Es trifft den Betreiber und Veranstalter einer Risikosportart, der auch das dafür notwendige Sportgerät zur Verfügung stellt, jedenfalls eine entsprechende Sorgfalts- und Aufklärungspflicht über die Sicherheitsrisken betreffenden Umstände; nur so wird der Teilnehmer nämlich in die Lage versetzt, diese auch ausreichend und umfänglich abzuschätzen, wobei die Schilderung, Aufklärung und Beratung (Belehrung) so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen hat, dass sich der hievon Angesprochene der (möglichen) Gefahren bewusst wird und diese eigenverantwortlich abzuschätzen in der Lage ist. (T6)
    Beisatz: Hier: Tandemsprung mit Paragleiter. (T7)
  • 2 Ob 23/05d
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 2 Ob 23/05d
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Radrennen. (T8)
    Beisatz: Welche Maßnahmen zumutbar und erforderlich sind, hängt immer nur von den Umständen des Einzelfalls ab. (T9)
  • 8 Ob 26/06s
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 26/06s
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 56/07z
    Entscheidungstext OGH 23.04.2007 4 Ob 56/07z
    Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Keine Haftung für Verletzung eines Zusehers bei einem Eishockeyspiel der Klasse Miniknaben. (T10)
  • 5 Ob 1/08w
    Entscheidungstext OGH 19.02.2008 5 Ob 1/08w
    Auch; Beisatz: Der Veranstalter von Sportwettbewerben muss nicht nur jeder erdenkbaren Gefahr begegnen, sondern auch solche zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen treffen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger, Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren. (T11)
    Beisatz: Hier: Rodeltraining. (T12)
  • 4 Ob 114/10h
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 114/10h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Allgemeine Verkehrssicherungspflicht des eine objektive Gefahrenlage herbeiführenden Veranstalters einer Jagd. (T13)
  • 4 Ob 203/11y
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 203/11y
    Beisatz: Hier wurde ein Streckenposten (Ordner) von einem von der Rennstrecke geschleuderten Motorrad verletzt. (T14)
  • 4 Ob 172/11i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 172/11i
    Beisatz: Hier: Spielfeldabsicherung bei einem Hallenfußballturnier. (T15)
  • 8 Ob 95/14z
    Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 95/14z
    Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Der Umfang der zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen hängt ganz erheblich von der Größe und Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung einer Gefahr sowie davon ab, ob und inwieweit der Schifahrer selbst in der Lage ist, einer Unfallgefahr zu begegnen. (T16)
    Beisatz: Für die Prüfung der konkreten Sorgfaltspflichten kommt es auf eine ex-ante Betrachtung an. (T17)
  • 7 Ob 68/15y
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 68/15y
    Auch; Beis wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Der Veranstalter eines Schirennens im freien Gelände hat bei vorgegebenem Streckenverlauf die Rennteilnehmer vor geschaffenen atypischen Gefahren zu sichern. Dabei ist das von ihm von den Teilnehmern „eingeforderte“ Risiko zu berücksichtigen. (T18)
  • 6 Ob 14/20g
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 14/20g
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0098750

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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