- 4 Ob 2072/96w
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2072/96w
- 7 Ob 2415/96i
Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 2415/96i
Auch; Beisatz: Bei der Verkehrssicherungspflicht eines Veranstalters von Sportereignissen kommt es immer darauf an, welche Maßnahmen zur Abwehr vorhersehbarer Gefahren notwendig und zumutbar sind. Die einschlägigen Richtlinien von Sportverbänden und allfällige behördliche Anordnungen sind dabei Sorgfaltsmaßstab. (T1)
- 1 Ob 400/97y
Vgl auch; Beisatz: Welche Maßnahmen dabei notwendig und zumutbar sind, ist stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T2)
Beisatz: Hier: Snow-Rafting-Wettkampf (T3)
Veröff: SZ 71/58
- 6 Ob 304/02b
Auch
- 4 Ob 183/03w
Auch; nur: Die Veranstalter von Sportwettbewerben haben für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen. (T4)
Beisatz: Hier: Schlauchrutschen (Snow-Rafting). (T5)
- 6 Ob 11/04t
Beis wie T1
- 2 Ob 277/05g
Auch; Beisatz: Es trifft den Betreiber und Veranstalter einer Risikosportart, der auch das dafür notwendige Sportgerät zur Verfügung stellt, jedenfalls eine entsprechende Sorgfalts- und Aufklärungspflicht über die Sicherheitsrisken betreffenden Umstände; nur so wird der Teilnehmer nämlich in die Lage versetzt, diese auch ausreichend und umfänglich abzuschätzen, wobei die Schilderung, Aufklärung und Beratung (Belehrung) so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen hat, dass sich der hievon Angesprochene der (möglichen) Gefahren bewusst wird und diese eigenverantwortlich abzuschätzen in der Lage ist. (T6)
Beisatz: Hier: Tandemsprung mit Paragleiter. (T7)
- 2 Ob 23/05d
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Radrennen. (T8)
Beisatz: Welche Maßnahmen zumutbar und erforderlich sind, hängt immer nur von den Umständen des Einzelfalls ab. (T9)
- 8 Ob 26/06s
Vgl auch; Beis wie T2
- 4 Ob 56/07z
Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Keine Haftung für Verletzung eines Zusehers bei einem Eishockeyspiel der Klasse Miniknaben. (T10)
- 5 Ob 1/08w
Auch; Beisatz: Der Veranstalter von Sportwettbewerben muss nicht nur jeder erdenkbaren Gefahr begegnen, sondern auch solche zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen treffen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger, Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren. (T11)
Beisatz: Hier: Rodeltraining. (T12)
- 4 Ob 114/10h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Allgemeine Verkehrssicherungspflicht des eine objektive Gefahrenlage herbeiführenden Veranstalters einer Jagd. (T13)
- 4 Ob 203/11y
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 203/11y
Beisatz: Hier wurde ein Streckenposten (Ordner) von einem von der Rennstrecke geschleuderten Motorrad verletzt. (T14)
- 4 Ob 172/11i
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 172/11i
Beisatz: Hier: Spielfeldabsicherung bei einem Hallenfußballturnier. (T15)
- 8 Ob 95/14z
Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 95/14z
Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Der Umfang der zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen hängt ganz erheblich von der Größe und Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung einer Gefahr sowie davon ab, ob und inwieweit der Schifahrer selbst in der Lage ist, einer Unfallgefahr zu begegnen. (T16)
Beisatz: Für die Prüfung der konkreten Sorgfaltspflichten kommt es auf eine ex-ante Betrachtung an. (T17)
- 7 Ob 68/15y
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 68/15y
Auch; Beis wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Der Veranstalter eines Schirennens im freien Gelände hat bei vorgegebenem Streckenverlauf die Rennteilnehmer vor geschaffenen atypischen Gefahren zu sichern. Dabei ist das von ihm von den Teilnehmern „eingeforderte“ Risiko zu berücksichtigen. (T18)
- 6 Ob 14/20g
Beis wie T1