Norm
PatG 1970 §34Rechtssatz
Das Pfandrecht haftet als dingliches Recht unmittelbar am Patent, aus dem sich der Pfandgläubiger in gesetzlicher Weise befriedigen kann, ohne an eine Zustimmung dritter Personen gebunden zu sein. Nichtexekutive (vertragliche) Pfandrechte hindern den Patentinhaber nicht an der Veräußerung des Patentes durch Kauf, Tausch, Schenkung usw. Einer Zustimmung des Pfandgläubigers zur Veräußerung bedarf es nicht. Die Verpfändung des Patentes schließt demnach kein Verfügungsverbot in sich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104531Dokumentnummer
JJR_19960430_OGH0002_0040OB02083_96V0000_003