Norm
ABGB §783Rechtssatz
Auf den Todesfall Beschenkte sind den Vermächtnisnehmern gleichzuhalten. Die Pflichtteilsberechtigten können daher auch den auf den Todesfall Beschenkten nicht direkt klagen. Die geschenkten, dem Beschenkten noch nicht übergebenen Sachen sind Teil des Nachlassvermögens; sie gehen mit dem Tod des Erblassers nicht ohne Übergabe in das Eigentum des Beschenkten über. Bei Liegenschaften ist zum Eigentumserwerb des Beschenkten die Einverleibung erforderlich; sie kann aufgrund des mit der Aufsandungserklärung versehenen Schenkungsvertrages und der Sterbeurkunde begehrt werden, ein besonderer Beschluss des Abhandlungsgerichtes ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103393Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013