RS OGH 1996/4/30 4Ob2074/96w, 6Ob217/09v

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Veröffentlicht am 30.04.1996
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Norm

ABGB §509
ABGB §1090 IIf

Rechtssatz

Zwischen Leasingvertrag und Fruchtgenuss bestehen Übereinstimmungen; dennoch ist Leasing kein echter usus fructus, sondern ein nach Obligationenrecht zu beurteilender Innominatkontrakt, durch den ein Dauerschuldverhältnis eigener Art begründet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0098754

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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