Norm
PatG 1970 §45Rechtssatz
Durch Streitanmerkungen werden am Patent oder an Rechten am Patent interessierte dritte Personen auf Meinungsverschiedenheiten bezüglich des bisherigen Registerstandes aufmerksam gemacht. Die Streitanmerkung zerstört den guten Glauben desjenigen, der aufgrund des umstrittenen Registerstandes eine weitere Eintragung erwirken will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104532Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.06.2013