Norm
ABGB §323Rechtssatz
Wird über keinen gültigen Rechtstitel für das Begehren und Befahren einer Wegparzelle verfügt, so wäre eine diesbezügliche Einverleibung des Wegerechts unbeachtlich, weil titellose Eintragungen nichtig sind, doch begründet die Tatsache der Eintragung gemäß § 323 ABGB immerhin die Vermutung des Rechts. Die Beweislast dafür, daß die Eintragung des von der Beklagten beanspruchten Wegerechts auf keinem gültigen Rechtstitel beruht, trifft daher die Kläger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101794Dokumentnummer
JJR_19960430_OGH0002_0050OB02036_96I0000_002