Norm
UWG §2 A4Rechtssatz
Leistungswettbewerb ist Wettbewerb mit den Mitteln der eigenen Leistung (siehe Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18 EinldUWG Rz 96); ein solcher Wettbewerb ist auch dann sinnvoll, wenn der Werbeadressat die Verhältnisse kennt und auf Vorteile der angebotenen Leistung nur besonders hingewiesen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104519Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009