- 4 Ob 2061/96h
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2061/96h
- 4 Ob 2243/96y
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2243/96y
nur: Nach
§ 24 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig. (T1)
- 3 Ob 70/97h
- 7 Ob 121/97p
- 6 Ob 221/97m
- 1 Ob 225/97p
Auch
- 3 Ob 356/97t
Beisatz: Dieser Rechtsmittelausschluss wirkt absolut. Er greift selbst dann ein, wenn das Gericht zweiter Instanz über eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des
§ 528 Abs 1 ZPO entschieden hätte. (T2)
- 7 Ob 42/00b
Beisatz: Dies gilt auch im Außerstreitverfahren. (T3)
- 1 Ob 216/00x
- 6 Ob 299/00i
nur T1; Beis wie T3
- 1 Ob 2/01b
- 7 Ob 208/01s
nur T1; Beis wie T3
- 9 Ob 35/02s
nur T1
- 6 Ob 115/02h
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 8 Ob 2/03g
Beis wie T3; Beisatz: Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Gegen dessen Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig. (T4)
- 6 Ob 35/03w
Beisatz: Auch der Umstand, dass über die nachträgliche Ablehnung der über den Rekurs erkennenden Richter noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, steht einer solchen Entscheidung über den Revisionsrekurs nicht entgegen. Selbst eine sich aus der Stattgebung dieser Ablehnung ergebende allfällige Nichtigkeit des Beschlusses des Rekursgerichts wäre wegen dessen Unanfechtbarkeit vom Obersten Gerichtshof nicht aufzugreifen (so schon
6 Ob 113/01p). (T5)
- 1 Ob 44/03g
nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Der absolut unzulässige Revisionsrekurs ist zurückzuweisen, ohne dass auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "zur Verfassung der außerordentlichen Revision" Bedacht genommen werden müsste, denn auch ein anwaltlich eingebrachter beziehungsweise gefertigter Revisionsrekurs müsste jedenfalls zurückgewiesen werden. (T6)
- 1 Nc 28/03p
Auch; nur T1; Beisatz: Das Gericht bei dem der nach Ansicht des Oberlandesgerichts gemäß
§ 24 Abs 2 JN unzulässige (Revisionsrekurs) Rekurs überreicht wurde, müsste ihn gemäß
§ 523 ZPO von Amts wegen zurückweisen. Im Falle der Bestätigung einer derartigen Entscheidung durch das Oberlandesgericht dürfte der (Revisionsrekurs) Rekurs gemäß
§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. (T7)
- 9 Ob 56/03f
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5
- 3 Ob 195/03b
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Dass gegen die zweitinstanzliche Rekursentscheidung kein weiteres Rechtsmittel nach
§ 24 Abs 2 JN mehr zulässig ist, gilt auch dann, wenn erstmals das Rekursgericht über Rekurs gegen die Ablehnungsentscheidung aus formellen Gründen die Ablehnung nun (auch) aus in der Sache liegenden Gründen verweigert. (T8)
- 10 Ob 40/04m
Beis wie T4
- 1 Ob 162/04m
nur T1; Beis wie T2
- 5 Ob 263/04v
Beis wie T3
- 10 Ob 3/05x
nur T1
- 3 Ob 40/05m
nur T1
- 6 Ob 228/05f
Beis wie T2
- 6 Ob 285/05p
- 7 Ob 285/05w
- 9 Ob 67/05a
- 7 Ob 243/06w
Beis wie T3
- 10 Ob 48/07t
Beisatz: Eine Ausnahme davon ist in der höchstgerichtlichen Judikatur für einen Beschluss anerkannt, in dem das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung (über den Ablehnungsantrag) gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnte. (T9)
- 10 Ob 112/07d
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung regelt
§ 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend. (T10)
- 7 Ob 169/08s
Auch
- 3 Ob 196/08g
Auch; Beis wie T4; Beis wie T10
- 5 Ob 277/08h
Beisatz: Falls eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz kein Rechtsmittel mehr zulässig. (T11)
- 1 Ob 83/09a
Auch; Beis wie T11
- 1 Ob 133/09d
- 3 Ob 173/09a
Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Dies gilt auch im Außerstreitverfahren. (T12)
- 4 Ob 224/09h
- 6 Ob 56/10v
- 2 Ob 47/10s
Auch; nur T1; Beis wie T12
- 3 Ob 70/10f
Beisatz: T9 liegt gerade nicht vor. (T13)
- 10 ObS 83/10v
Auch; Beis wie T9
- 3 Ob 116/10w
Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 116/10w
Beis wie T10
- 3 Ob 163/10g
nur T1
- 3 Ob 164/10d
nur T1
- 3 Ob 169/10i
nur T1
- 9 Ob 56/10s
Auch; nur T1
- 2 Ob 155/10y
Auch; nur T1; Beis wie T12
- 4 Ob 198/10m
Auch; Beis wie T12
- 2 Ob 56/11s
Auch
- 10 Ob 98/11a
Entscheidungstext OGH 06.12.2011 10 Ob 98/11a
Auch
- 6 Ob 29/12a
Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 29/12a
Auch
- 8 Ob 21/12i
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 21/12i
Vgl auch; Beis wie T9
- 3 Ob 51/12i
Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 51/12i
Vgl auch
- 3 Ob 52/12m
Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 52/12m
- 3 Ob 50/12t
Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 50/12t
Vgl auch
- 4 Ob 25/12y
Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 25/12y
Auch; Beis wie T9; Beis wie T13
- 1 Ob 83/12f
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 83/12f
nur T1; Beis wie T10
- 5 Ob 93/12f
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 5 Ob 93/12f
Auch
- 3 Ob 124/12z
Entscheidungstext OGH 11.07.2012 3 Ob 124/12z
Beisatz: Gleiches muss sinngemäß auch für den Fall gelten, dass beim Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz begehrt wird, über einen rechtsmissbräuchlich gestellten Ablehnungsantrag nicht mit Beschluss abzusprechen. (T14)
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