RS OGH 1996/4/30 4Ob2091/96w, 7Ob250/03w, 9Ob66/06f, 4Ob29/17v, 3Ob242/18m, 1Ob98/21z, 3Ob94/21a

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Veröffentlicht am 30.04.1996
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Norm

ABGB §871 Abs1
ABGB §871 Abs1
ZPO §266

Rechtssatz

Bei der Irrtumsanfechtung muss der Kläger einen Sachverhalt behaupten, aus dem sich ergibt, dass der Geschäftsirrtum des Klägers wesentlich war und entweder vom Beklagten veranlasst wurde oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder rechtzeitig aufgeklärt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0093831

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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