RS OGH 1996/4/30 5Ob2088/96m, 5Ob282/08v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1996
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Norm

Geo §582
GBG §61 B4
GBG §94 Abs1 Z1 B

Rechtssatz

Die Zusammenziehung der Anteile, die das B-Blatt übersichtlich gestalten soll (§ 582 GeO), ist für sich kein Hindernis, in Bezug auf einen der zusammengezogenen (alten) Anteile eine Streitanmerkung einzutragen. Da nicht der ganze (neue) Anteil betroffen ist, muss allerdings die Größe des Anteils, auf den sich die Streitanmerkung bezieht, angegeben werden (mit einer ausführlichen Darstellung der praktischen Gestaltungen der Grundbuchseintragungen im ADV-Grundbuch).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2088/96m
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 5 Ob 2088/96m
  • 5 Ob 282/08v
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 282/08v
    Auch; Beisatz: Aus der Zusammenziehung von Anteilen im Sinne des § 582 Geo ergeben sich keine wie immer gearteten unmittelbaren materiellen Folgen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097192

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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