Norm
Geo §582Rechtssatz
Die Zusammenziehung der Anteile, die das B-Blatt übersichtlich gestalten soll (§ 582 GeO), ist für sich kein Hindernis, in Bezug auf einen der zusammengezogenen (alten) Anteile eine Streitanmerkung einzutragen. Da nicht der ganze (neue) Anteil betroffen ist, muss allerdings die Größe des Anteils, auf den sich die Streitanmerkung bezieht, angegeben werden (mit einer ausführlichen Darstellung der praktischen Gestaltungen der Grundbuchseintragungen im ADV-Grundbuch).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097192Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015