Norm
ASVG §255 ARechtssatz
Ist ein nach Ablauf der Frist, für die die befristete Invaliditätspension gewährt wurde, gestellter Weitergewährungsantrag begründet, besteht der Versicherungsfall der Invalidität praktisch durchgehend. Zum Zeitpunkt der Gewährung wurde davon ausgegangen, daß ein vorübergehender Zustand besteht, der sich bis zum Ablauf der Befristung entsprechend bessert. Um ein späteres Entziehungsverfahren zu ersparen, wird in einem solchen Fall die Invaliditätspension befristet gewährt. Erweist sich ein danach gestellter Weitergewährungsantrag deshalb berechtigt, weil schon von Beginn an ein Dauerzustand bestand, so ergibt eine ex post-Betrachtung, daß die Pension an sich von Beginn an unbefristet zu gewähren gewesen wäre. Der Fall, in dem ausgehend von einer, wie die spätere Entwicklung zeigt, unrichtigen Einschätzung der möglichen Besserung ursprünglich eine befristete Leistung gewährt wurde, kann für den Versicherten zu keinem ungünstigeren Ergebnis führen, als wenn die Lage von Beginn an richtig beurteilt worden und dem Versicherten gleich eine unbefristete Leistung gewährt worden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105150Dokumentnummer
JJR_19960507_OGH0002_010OBS02055_96W0000_003