Norm
ASVG §256Rechtssatz
Die Zuerkennung der zeitlich begrenzten Pension wirkt zumindest für die Frage der Invalidität nicht über die Frist hinaus, weil gerade die Tatsache, daß es sich um eine bloß vorübergehende Berufsunfähigkeit handelt, der Grund und die Voraussetzung für die zeitliche Begrenzung der Pension war. Dem steht nicht entgegen, daß das in § 256 ASVG verwendete Wort "Weitergewährung" auf einen gewissen Zusammenhang mit der zuerkannten Leistung hindeutet, weil eine andere Auslegung mit dem Zweck der Zuerkennung einer zeitlichen Invaliditätspension nicht vereinbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105149Dokumentnummer
JJR_19960507_OGH0002_010OBS02055_96W0000_002