Norm
StPO §47 ARechtssatz
Der durch eine strafbare Handlung der in § 47 StPO angeführten Art Verletzte kann dann Privatbeteiligter werden, wenn er in der Lage ist, gegen den Täter irgendeinen aus der strafbaren Tat hervorgegangenen privatrechtlichen Anspruch zu stellen. Es ist daher verfehlt, als Voraussetzung für den Anschlußprozeß nur einen solchen Eingriff in Privatrechte des Verletzten anzuerkennen, der das durch die in Betracht kommende Norm geschützte Rechtsgut selbst verletzt, mit anderen Worten: nur auf den tatbestandsrelevanten Schaden abzustellen. Es genügt vielmehr, daß die strafbare Handlung zur privatrechtlichen Schädigung des Verletzten überhaupt führte (hier: Kosten der Beseitigung der bei einem Treibstoffdiebstahl entstandenen Bodenverunreinigung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095973Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.07.2018