RS OGH 1996/5/7 10ObS2078/96b, 10ObS2303/96s, 10ObS9/99t, 10ObS361/99g

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Veröffentlicht am 07.05.1996
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Norm

BSVG §80
KrankenO der SVA der Bauern §7 Abs7

Rechtssatz

§ 7 Abs 7 KrankenO der SVA der Bauern trägt dem Gedanken Rechnung, daß die im Rahmen einer Kostenerstattung begehrten Beträge, wie etwa Kosten der wahlärztlichen Hilfe, immer zunächst vom Versicherten zu begleichen sind, dem dann erst gegenüber dem Krankenversicherungsträger ein Anspruch auf Kostenerstattung zusteht, der durch Einreichen der saldierten Honorarrechnung geltend gemacht wird.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2078/96b
    Entscheidungstext OGH 07.05.1996 10 ObS 2078/96b
  • 10 ObS 2303/96s
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 10 ObS 2303/96s
    Auch; Beisatz: Hier § 132b ASVG, Abschnitt VI Z 40 KrankenO der Wr Gebietskrankenkasse. (T1) Veröff: SZ 69/209
  • 10 ObS 9/99t
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 ObS 9/99t
    Auch
  • 10 ObS 361/99g
    Entscheidungstext OGH 11.07.2000 10 ObS 361/99g
    Vgl auch; Beisatz: Dass hierüber saldierte Rechnungen verlangt werden, entspricht einem Gebot der Verwaltungsökonomie. (T2) Beisatz: Hier: Abschnitt VIII Z 49 KrankenO der WGKK. (T3) Beisatz: Aus Gründen des gesetzlichen Auftrags, das Sachleistungsprinzip möglichst zu verwirklichen, ist es erforderlich, den sozialversicherungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruch nicht nur vom Entstehen eines wahlärztlichen Honoraranspruches abhängig zu machen, sondern auch von der endgültigen schuldbefreienden Bezahlung. (T4); Veröff: SZ 73/111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105145

Dokumentnummer

JJR_19960507_OGH0002_010OBS02078_96B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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