Norm
ASVG §255 ARechtssatz
Im Falle der Weitergewährung der Invaliditätspension handelt es sich um einen letztlich einheitlichen Versicherungsfall, dessen Voraussetzungen durch den für die befristete Leistung maßgeblichen Stichtag bestimmt werden, zu dem festzustellen ist, ob Invalidität noch, erstmals oder wieder gegeben ist. Ist zu diesem (ursprünglichen) Stichtag Invalidität unter allen in § 255 ASVG genannten Voraussetzungen, also auch des Berufsschutzes gegeben und besteht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Weitergewährung der befristeten Leistung Invalidität weiterhin, so beruht die Weitergewährung darauf, dass dauernde Invalidität bereits von Beginn an vorgelegen ist und noch besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105152Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017