RS OGH 1996/5/7 10ObS2055/96w, 10ObS82/06s, 10ObS44/08f, 10ObS156/11f, 10ObS7/12w, 10ObS77/12i, 10Ob

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Veröffentlicht am 07.05.1996
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Norm

ASVG §255 A
ASVG §256
ASVG §271 Abs3
ASVG §273

Rechtssatz

Im Falle der Weitergewährung der Invaliditätspension handelt es sich um einen letztlich einheitlichen Versicherungsfall, dessen Voraussetzungen durch den für die befristete Leistung maßgeblichen Stichtag bestimmt werden, zu dem festzustellen ist, ob Invalidität noch, erstmals oder wieder gegeben ist. Ist zu diesem (ursprünglichen) Stichtag Invalidität unter allen in § 255 ASVG genannten Voraussetzungen, also auch des Berufsschutzes gegeben und besteht zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Weitergewährung der befristeten Leistung Invalidität weiterhin, so beruht die Weitergewährung darauf, dass dauernde Invalidität bereits von Beginn an vorgelegen ist und noch besteht.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2055/96w
    Entscheidungstext OGH 07.05.1996 10 ObS 2055/96w
    Veröff: SZ 69/112
  • 10 ObS 82/06s
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 10 ObS 82/06s
    Vgl auch; Beisatz: Der Bezieher einer befristeten Invaliditäts(Berufsunfähigkeits-)pension ist nicht auf einen Antrag auf Weitergewährung beschränkt. Vielmehr könnte er - im Hinblick auf einen erst nach der Gewährung der befristeten Leistung erworbenen Berufsschutz - einen Antrag auf Neugewährung stellen und damit einen neuen Stichtag auslösen, wenn er nach der Gewährung der befristeten Leistung den Berufsschutz erworben hat. (T1)
  • 10 ObS 44/08f
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 10 ObS 44/08f
    Auch
  • 10 ObS 156/11f
    Entscheidungstext OGH 06.12.2011 10 ObS 156/11f
    Auch
  • 10 ObS 7/12w
    Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 7/12w
    Auch
  • 10 ObS 77/12i
    Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 ObS 77/12i
    Auch
  • 10 ObS 146/12m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 ObS 146/12m
    nur: Im Falle der Weitergewährung der Invaliditätspension handelt es sich um einen letztlich einheitlichen Versicherungsfall, dessen Voraussetzungen durch den für die befristete Leistung maßgeblichen Stichtag bestimmt werden, zu dem festzustellen ist, ob Invalidität noch, erstmals oder wieder gegeben ist. (T2)
  • 10 ObS 12/14h
    Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 ObS 12/14h
    Auch
  • 10 ObS 63/14h
    Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 ObS 63/14h
    Auch; Veröff: SZ 2014/90
  • 10 ObS 145/14t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 10 ObS 145/14t
    Auch
  • 10 ObS 97/16m
    Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 ObS 97/16m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105152

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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