Norm
BSVG §80Rechtssatz
Das Fehlen vertraglicher Regelungen ist auch dann anzunehmen, wenn nur für einzelne Gruppen von Versicherten keine Vertragsregelung - sei es ein Gesamtvertrag oder eine Tarifvereinbarung - besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105144Dokumentnummer
JJR_19960507_OGH0002_010OBS02078_96B0000_001