Norm
ASVG §255 ARechtssatz
Zum Invaliditätsbegriff gehören nicht nur der geistige und körperliche Zustand, sondern auch die übrigen in § 255 ASVG genannten Anspruchsvoraussetzungen wie beispielsweise die überwiegende Ausübung eines erlernten oder angelernten Berufes. Auch der Berufsschutz ist bei Gewährung einer befristeten Pension zunächst nur auf den ursprünglichen Stichtag beschränkt und wirkt nicht über den Fristablauf hinaus. Daher ist auch die Frage des Berufsschutzes im Weitergewährungsverfahren neu zu prüfen. Dies darf aber nicht dahin mißverstanden werden, daß das Vorliegen aller Voraussetzungen des § 255 ASVG nur auf den Zeitpunkt der Weitergewährung der befristet zuerkannten Invaliditätspension zu beziehen ist, in welchem Fall die Voraussetzungen für eine Invaliditätspension bezüglich des Berufsschutzes weitgehend manipulierbar wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105151Dokumentnummer
JJR_19960507_OGH0002_010OBS02055_96W0000_004