RS OGH 1996/5/7 10ObS2078/96b, 10ObS9/99t, 10ObS2/01v, 10ObS58/03g, 10ObS68/04d, 10ObS67/04g, 10ObS2

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Veröffentlicht am 07.05.1996
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Norm

ASGG §65

Rechtssatz

Ansprüche, die erst in Zukunft möglicherweise entstehen werden, können in der Regel nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2078/96b
    Entscheidungstext OGH 07.05.1996 10 ObS 2078/96b
  • 10 ObS 9/99t
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 ObS 9/99t
  • 10 ObS 2/01v
    Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 ObS 2/01v
    Veröff: SZ 74/23
  • 10 ObS 58/03g
    Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 ObS 58/03g
  • 10 ObS 68/04d
    Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 ObS 68/04d
    Beisatz: Es kann aber eine Feststellungsklage über die Leistungsverpflichtungen (dem Grunde nach) möglich sein. (T1)
  • 10 ObS 67/04g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2004 10 ObS 67/04g
    Beis wie T1
  • 10 ObS 21/10a
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 10 ObS 21/10a
    Beisatz: Wurde vom Versicherungsträger mit einem Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs des Versicherten auf Kostenübernahme für ein Heilmittel entschieden, so steht dem Betroffen die seinem Rechtsstandpunkt entsprechende Feststellungsklage offen, wenn eine Leistungsklage (noch) nicht in Betracht kommt. (T2); Beisatz: Hier: Eine auf Kostenerstattung gerichtete Leistungsklage kommt im vorliegenden Fall (noch) nicht in Betracht, weil die Klägerin das ihr von einem Facharzt verordnete Heilmittel nicht bezogen (und bezahlt) hat. Auch in diesem Fall ist aber eine Feststellungsklage des Versicherten darüber, dass eine Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers (über den Gesamtvertrag und den Erstattungskodex hinaus) besteht, zulässig. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105147

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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