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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der K Marketing und Beteiligungs GmbH in W, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner, Rechtsanwälte OEG in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 30. November 2001, Zl. 611.131/004- BKS/2001, betreffend Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms (mitbeteiligte Partei: U GmbH in S, vertreten durch Dr. Michael Krüger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 4/15), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 18. Juni 2001 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 3 Abs. 1 und 2 iVm den §§ 5 und 6 Privatradiogesetz (PrR-G) iVm § 49 Abs. 3a Telekommunikationsgesetz (TKG) für die Dauer von zehn Jahren ab dem 20. Juli 2001 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das - näher beschriebene - Versorgungsgebiet "Tiroler Unterland/Zillertal" erteilt. Das Programm umfasst ein 24- Stunden-Vollprogramm mit dem Programmschema, wonach antragsgemäß ein bis auf die nationalen und internationalen Nachrichten eigengestaltetes Programm mit starkem lokalen Bezug im Wort- und Musikprogramm gesendet wird. Das Wortprogramm umfasst im Wesentlichen Nachrichten, eine Tierecke, eine Jobbörse, Diskussionssendungen, aber auch Sendereihen zu lokalen Ereignissen. Das Musikprogramm setzt sich aus Schlagern, "Oldies" und "Evergreens" sowie aus volkstümlichen Musikelementen zusammen (Spruchpunkt 1). Für die Dauer der aufrechten Zulassung nach Spruchpunkt 1 wurde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb näher beschriebener Sendeanlagen erteilt (Spruchpunkt 2). Die Zulassung gemäß Spruchpunkt 1 wurde schließlich mit der Auflage verbunden, Änderungen des Programmschemas, der Programmgattung und der Programmdauer der Behörde unverzüglich anzuzeigen (Spruchpunkt 3). Die Zulassungsanträge (u.a.) der Beschwerdeführerin wurden gemäß § 6 Abs. 1 und 2 PrR-G abgewiesen (Spruchpunkt 4).
Begründend wurde nach der Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die zu vergebende Zulassung werde einstweilig (auf Grund eines Bescheides der Privatrundfunkbehörde) von der mitbeteiligten Partei ausgeübt. Dieser sei bereits mit Bescheid der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde vom 2. Dezember 1997 eine Zulassung erteilt worden, die aber mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2000 aufgehoben worden sei, weil eine als verfassungswidrig erkannte Behörde entschieden habe.
Im Weiteren stellt die erstinstanzliche Behörde die Gesellschafterstruktur der mitbeteiligten Partei entsprechend der von den einzelnen Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen dar. Das gesendete Programmformat gliedere sich grundsätzlich in die Bereiche Unterhaltung und Information/Service, wobei der Lokalbezug sowohl mit dem Musikprogramm als auch dem Wortprogramm hergestellt werde. Der Wortanteil betrage im Tagesdurchschnitt 12 % pro Sendestunde. Der Hörer erhalte rund um die Uhr lokale, regionale und nationale Informationen über Wetter, Verkehr und Veranstaltungen im Rahmen eines eigengestalteten 24-Stunden-Vollprogrammes. Das Musikprogramm zeichne sich durch einen hohen Anteil an deutschsprachiger sowie lokaler Musik mit volkstümlichen Musikelementen und volkstümlichen Schlagern aus. Es sei aber auch klassische Volksmusik im Programm zu finden. Lediglich die nationalen und internationalen Nachrichten würden von der Antenne Steiermark zugekauft. Darüber hinaus bestehe neben einer Kooperation mit dem "Funkhaus T" über die Vermarktung von Werbezeiten keine programmliche Kooperation mit anderen Sendern.
Die Beschwerdeführerin sei eine beim Handelsgericht Wien eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter die K GmbH (Stammeinlage von EUR 700,--) und die K GmbH & Co Vermögensverwaltung KG (Stammeinlage EUR 69.300,--) mit der erstgenannten als persönlich haftende Gesellschafterin sei. Die Geschäftsführer "vor Ort" seien nicht die im Firmenbuch aufscheinenden Personen, vielmehr kümmere sich eine - im Bescheid näher genannte - Person "vor Ort" um die geschäftlichen Belange. Das Programmkonzept sehe ein 24-Stunden-Vollprogramm mit einem Wortanteil im Programm von 30 % je Sendestunde im Tagesdurchschnitt vor. Als Musikformat sei ein "Oldie based Adult contemporary"-Format vorgesehen. Durch das Senden von Austro-Pop-Titeln werde der Österreichbezug gesichert. Im Wortanteil solle sich das Leben im Tiroler Unterland widerspiegeln. So werde über die wichtigsten politischen Ereignisse des Tages sowie die vielfältigen Aktivitäten der Unterländer Institutionen und Vereine aus Kultur, Sozialem und Sport berichtet. Lokalnachrichten würden von Montag bis Freitag zwischen 6.30 und 17.30 Uhr jeweils zur halben Stunde gesendet; auch Wetter- und Verkehrsberichte würden gesendet.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die mitbeteiligte Partei erfüllten die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 iVm § 7 bis 9 PrR-G. Die mitbeteiligte Partei sei mit Medieninhabern im Sinne des § 2 Z. 6 PrR-G nicht verbunden. Die Beteiligungen der K GmbH und der K GmbH & Co Vermögensverwaltung KG an der Beschwerdeführerin widersprächen auch unter Berücksichtigung der Beteiligung der Beschwerdeführerin an der Radio V Privatradio GmbH (95 %), der Beteiligung der K GmbH & Co Vermögensverwaltung KG an der G Stadtradio GmbH (10 %) und der K Medienunternehmen Betriebs und Beteiligungs GmbH (50 %) sowie (über die 10 %-Tochter K Beteiligungs GmbH) an der Radio E Privatradio GmbH (8 %) und der Privatradio B GmbH (30 %) nicht dem § 9 PrR-G.
Gemäß § 6 PrR-G sei im Zuge des Auswahlverfahrens eine Prognoseentscheidung zu treffen, bei welchem der Antragsteller die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erschienen und von welchem Antragsteller zu erwarten sei, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweise, und wessen Programm auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehme.
Die mitbeteiligte Partei sende seit Juni 1998 ein im Wort- und Musikprogramm auf das Versorgungsgebiet abgestimmtes eigengestaltetes 24-Stunden-Programm, wobei im Musikprogramm nicht nur Schlager, "Oldies" und "Evergreens" gespielt würden, sondern auch volkstümliche Elemente, darunter klassische Volksmusik sowie lokale Musik. Damit decke das Programm der mitbeteiligten Partei aber auch Teile des Musikspektrums ab, die aus dem Versorgungsgebiet kämen bzw. dort Anklang fänden, jedoch im sonstigen Hörfunkangebot nicht umfassend angeboten würden. Selbst das Programm von Radio T decke dieses für das Versorgungsgebiet relevante Musikspektrum nur zum Teil (hinsichtlich Schlager, "Oldies" und "Evergreens") ab. Im Wortprogramm werde ein sehr großer lokaler Bezug hergestellt und auf die Interessen des Versorgungsgebietes eingegangen; so gebe es u.a. eine Sendung "U 1 zu Gast", bei der von lokalen Veranstaltungen vor Ort berichtet werde. Die Antragsunterlagen und sonstigen Verfahrensergebnisse ließen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Prognose zu, dass die mitbeteiligte Partei weiterhin ein eigenständiges, regional verankertes Hörfunkprogramm erfolgreich veranstalten könne, zumal auch ihre Gesellschafterstruktur eine starke Verankerung im Versorgungsgebiet aufweise.
Die Beschwerdeführerin biete für das gegenständliche Versorgungsgebiet ein eigengestaltetes 24-Stunden-Programm mit einem "Oldie based adult contemporary" Musikprogramm an, wobei durch das Senden von Austro-Pop-Titeln ein Österreichbezug hergestellt werde. Das Wortprogramm sei dabei auf das Versorgungsgebiet abgestimmt und umfasse lokale Nachrichten - die internationalen und nationalen Nachrichten seien zugekauft -, lokale Wetter- und Verkehrsmeldungen, sowie Berichte über die vielfältigen Aktivitäten der Unterländer Institutionen und Vereine aus Kultur, Sozialem und Sport. Durch dieses Programm mit lokalem Bezug werde zwar auf die Interessen im Versorgungsgebiet eingegangen, doch sei davon auszugehen, dass durch die mitbeteiligte Partei nicht nur im Wortprogramm, sondern eben auch im Musikprogramm ein lokaler Bezug zum Versorgungsgebiet hergestellt werde, der noch nicht durch bestehende Sender abgedeckt sei. Von der mitbeteiligten Partei sei eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten.
Unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien des § 6 PrR-G führe das Ermittlungsverfahren daher zum Ergebnis, dass die Zielsetzungen des Gesetzes bei Erteilung der Zulassung an die mitbeteiligte Partei am besten gewährleistet erschienen; von dieser sei zu erwarten, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweise.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. November 2001 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 6 Abs. 1 PrR-G als unbegründet ab. Nach Darstellung des von ihr ergänzten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der von den am Verfahren beteiligten Parteien abgegebenen Stellungnahmen führte sie begründend aus, die Auswahlentscheidung der erstinstanzlichen Behörde hinsichtlich des Programmkonzepts und die insoweit vorgenommene Beweiswürdigung begegne keinen Bedenken. Es sei nicht zu beanstanden, wenn in der Auswahlentscheidung dem stärkeren Lokalbezug sowohl im Wort- als auch im Musikprogramm entscheidendes Gewicht beigemessen werde. Die Berücksichtigung von Austro-Pop-Titeln stelle zwar einen Österreichbezug her, dieser Bezug betreffe aber das Bundesgebiet insgesamt, nicht jedoch die Zielsetzung, die gerade für Hörfunkveranstalter mit lokalem Versorgungsgebiet gelte, nämlich die Berücksichtigung der Interessen spezifisch ihres Versorgungsgebietes. Zwar werde mit dem ORF-Programm "Radio Tirol" bereits ein Programm gesendet, welches auf Personen über 35 Jahre als Zielgruppe abgestimmt sei, wobei sich das Programm der mitbeteiligten Partei nicht explizit nur an über 35-jährige richte. Zum anderen seien mit den Programmen "Antenne Tirol", "FM 4" sowie "Ö 3" durchwegs Programme für ein jüngeres Zielpublikum, das auch jenes der Beschwerdeführerin mitumfasse, im Versorgungsgebiet vorhanden.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die mitbeteiligte Partei sei mit anderen Hörfunkveranstaltern in Tirol, insbesondere über die Privatradio F GmbH & Co OHG verflochten, sei zuzugestehen, dass durch diesen Umstand (Hervorhebung im Original) "die Meinungs- und Medienvielfalt in Tirol nicht erhöht" werde. Trotz Aufforderung durch die belangte Behörde zu erklären, ob und gegebenenfalls welche Verträge oder Vereinbarungen zwischen den genannten Gesellschaften bestünden, die eine Zusammenarbeit mit anderen Hörfunkveranstaltern zum Gegenstand hätten, seien keine diesbezüglichen Verträge oder Vereinbarungen vorgelegt worden. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsbeziehungen habe die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme im Ergebnis nicht bestritten, weshalb die belangte Behörde keinen Anlass habe, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zwar gehe die Zusammenarbeit zwischen der mitbeteiligten Partei und dem "Funkhaus T" entgegen dem ursprünglichen Vorbringen über die Vermarktung von Werbung hinaus. Der Umstand aber, dass eine auf bestimmte Programmteile (im Wesentlichen Nachrichten) eingeschränkte Zusammenarbeit mit anderen Hörfunkveranstaltern über das "Funkhaus T" stattfinde, vermöge für sich genommen den Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet nicht zu beeinträchtigen, seien solche Kooperationen doch jenseits des Verkaufs von Werbezeiten branchenüblich und vom Gesetz in Kauf genommen. Auch die Nutzung von Sende- und Studioanlagen bzw. Studioräumlichkeiten in S gegen Entgelt durch die F GmbH & Co OHG begründe an der Annahme des Beitrags zur Meinungsvielfalt keine Zweifel. Die Zuständigkeit des Geschäftsführers der mitbeteiligten Partei für die Organisation der Technik des Funkhauses T stelle zwar eine personelle und geschäftliche Verbindung dar, rufe aber für sich genommen weder Zweifel an der Selbstständigkeit des Hörfunkveranstalters noch an dem angenommenen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet hervor. Insbesondere sei auch im ergänzenden Ermittlungsverfahren kein Anhaltspunkt für eine "redaktionelle Unterordnung" der mitbeteiligten Partei unter die F GmbH & Co OHG hervorgekommen.
Schließlich sei mit (Berufungs)Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Innsbruck" (Funkstelle Innsbruck 3, Frequenz: 106,5 MHz) an die F Radio GmbH erteilt worden. (Anmerkung: Dieser Bescheid war Gegenstand des mit hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zlen. 2002/04/0006, 0034 und 0145, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens.) Das Versorgungsgebiet für die Zulassung "Innsbruck" werde nahezu zur Gänze auch vom Inhaber der Zulassung "Tiroler Unterland/Zillertal" versorgt. Angesichts dieser auf die Anzahl der versorgten Haushalte bestehenden erheblichen Überschneidung sei "nicht unmaßgeblich", dass die K GmbH & Co Vermögensverwaltung KG Gesellschafterin der im vorgenannten Berufungsverfahren erfolgreichen F Radio GmbH sei. Diese solle laut ihrem Programmkonzept die Österreich- und Weltnachrichten aus "einem Unternehmen im Bereich der K Zeitung bzw. M" übernehmen.
Vor dem Hintergrund dieses neu eingetretenen Umstandes, der den Beitrag der mitbeteiligten Partei zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet der gegenständlichen Zulassung gegenüber jenem der Beschwerdeführerin höher erscheinen lasse als noch zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, seien die Nahebeziehungen zwischen der mitbeteiligten Partei und den im "Funkhaus T" beheimateten Hörfunkveranstaltern nicht geeignet darzutun, dass mit Rücksicht auf den Programminhalt die Auswahlentscheidung der erstinstanzlichen Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen. Auch auf Grund des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sei zu erwarten, dass die Zielsetzungen des PrR-G durch die Vergabe einer Zulassung an die mitbeteiligte Partei trotz der dargestellten Verbindungen zum "Funkhaus T" und den dort ansässigen Hörfunkveranstaltern am besten gewährleistet erschienen, weil ungeachtet dessen ein eigenständiges, auf die spezifischen Interessen im Versorgungsgebiet in höherem Maße Bedacht nehmendes Programm angeboten werde, als dies im Fall der Erteilung der Zulassung an die Beschwerdeführerin der Fall sei.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 9. Oktober 2002, B 73/02, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich ihrem gesamten Vorbringen zufolge durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf gesetzmäßige Auswahlentscheidung gemäß § 6 PrR-G verletzt. In Ausführung des so verstandenen Beschwerdepunktes führt sie im Wesentlichen aus, eines der Ziele des PrR-G sei die Schaffung einer vielfältigen Hörfunklandschaft. Selbst die belangte Behörde gestehe zu, dass durch die gesellschaftsrechtlichen und sonstigen Verflechtungen der mitbeteiligten Partei die Meinungs- und Medienvielfalt in Tirol nicht erhöht werde. Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 PrR-G bestehe der Auswahlgrundsatz nicht darin, ein Programm zu verbreiten, das die Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet nicht beeinträchtige oder nicht erhöhe, sondern im Gegenteil darin, ein Programm zu verbreiten, das für größere Meinungsvielfalt sorge.
Durch ihre Feststellung, auf Grund einer anderen Berufungsentscheidung über eine Privatradiozulassung in einem anderen Teil Tirols erscheine der Beitrag der mitbeteiligten Partei zur Meinungsvielfalt gegenüber jenem der Beschwerdeführerin höher, gestehe die belangte Behörde zu, dass im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung und damit auch im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz die Beschwerdeführerin die Zulassung hätte erhalten müssen. Gleichzeitig führe die belangte Behörde an, dass die Auswahlentscheidung der Behörde erster Instanz im Hinblick auf den Programminhalt einwandfrei gewesen sei, wobei nicht allein der Programminhalt, sondern auch die Gesellschafterstruktur ausschlaggebend sei. Die belangte Behörde stütze ihr Resümee also ausschließlich auf einen der Auswahlgrundsätze des § 6 Abs. 1 Z. 1 PrR-G und lasse den zweiten - die Gewährleistung einer größeren Meinungsvielfalt - gänzlich außer Acht. Die K GmbH & Co Vermögensverwaltung KG sei nur eine von fünf Gesellschaftern der im angefochtenen Bescheid genannten F Radio GmbH und halte an dieser Gesellschaft nur 20 %. Damit sei die F Radio GmbH keinem Medienverbund (§ 9 PrR-G) zuzurechnen, dem auch die K GmbH & Co Vermögensverwaltung KG bzw. die Beschwerdeführerin selbst angehören könnte. Es sei nicht erklärbar, was an der Gesellschafterstellung der K GmbH & Co Vermögensverwaltung KG bei der F Radio GmbH maßgeblich sein solle, jedenfalls sei der Maßgeblichkeitsbegriff der belangten Behörde mit dem PrR-G nicht in Einklang zu bringen.
Die belangte Behörde widerspreche sich, wenn sie ausführe, einerseits sei die Übernahme von Nachrichten im Programm der F Radio GmbH aus einem Unternehmen im Bereich der K-Zeitung bzw. M "nicht unmaßgeblich" und andererseits könne eine "auf bestimmte Programmteile (im Wesentlichen Nachrichten) eingeschränkte Zusammenarbeit mit anderen Hörfunkveranstaltern" keine Beeinträchtigung des Beitrags zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet bewirken. Was für die mitbeteiligte Partei und deren Kooperation mit anderen Tiroler Hörfunkveranstaltern gelte, müsse auch für die F Radio GmbH, die K GmbH & Co Vermögensverwaltung KG und die Beschwerdeführerin gelten.
Die belangte Behörde habe darüber hinaus in einem entscheidenden Punkt ihre Verpflichtung verletzt, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die mitbeteiligte Partei sei der Aufforderung zu erklären, ob und gegebenenfalls welche Verträge oder Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit mit anderen Hörfunkveranstaltern in Tirol bestünden, nicht nachgekommen und habe diese Verträge nicht vorgelegt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die tatsächlichen genauen Inhalte der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verträge näher zu prüfen. Daraus hätte sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin einen größeren Beitrag zur Meinungsvielfalt geleistet hätte als die übrigen Mitbewerber.
Gemäß § 3 Abs. 1 PrR-G ist eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen.
Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 1 und 2 leg. cit.) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen,
1. bei dem auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmgebot zu erwarten ist, oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist, und
2. von dem oder von der zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist.
Gemäß § 6 Abs. 2 PrR-G hat die Behörde auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat.
§ 6 PrR-G legt den Beurteilungsspielraum der die Zulassung vergebenden Behörde durch die Vergabe von Auswahlkriterien fest, die das Ermessen der Behörde determinieren; vorgegeben ist ein variables Beurteilungsschema, das eine Quantifizierung und einen Vergleich der einzelnen Bewerber im Hinblick auf die Zielsetzung, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicherzustellen, der Gewähr für größtmögliche Meinungsvielfalt, eines der wesentlichsten Ziele des Privatrundfunkrechtes, bietet, zulässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, Zlen. 2002/04/0006, 0034, 0145, mwH).
Nach den Ausführungen des angefochtenen Bescheides produziert die mitbeteiligte Partei ein Programm, das im Wortprogramm wie im Musikformat auf das Versorgungsgebiet Innsbruck abgestimmt ist, in einem wesentlichen Teil selbst. Daneben besteht eine über die Vermarktung von Werbung hinausgehende Kooperation mit dem "Funkhaus T", deren Zweck darin liegt, wenigstens Teile des Programms (im Wesentlichen Nachrichten) für mehrere Hörfunkveranstalter zu produzieren. Weiters liegt eine Vereinbarung über die Nutzung von Sende- und Studioanlagen bzw. Studioräumlichkeiten der mitbeteiligten Partei in S gegen Entgelt durch die F GmbH & Co OHG vor; der Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei ist auch für die Organisation der Technik des "Funkhauses T" zuständig. Im Übrigen ist die mitbeteiligte Partei an der F GmbH & Co OHG weder gesellschaftsrechtlich (als persönlich haftende Gesellschafterin) beteiligt noch hat diese eine beherrschende oder eine sonstige Einflussmöglichkeit auf die mitbeteiligte Partei iSd § 9 Abs. 4 PrR-G iVm § 244 Abs. 2 HGB.
Daraus folgerte die belangte Behörde, es bestehe kein Zweifel daran, dass die mitbeteiligte Partei als Hörfunkveranstalter selbstständig sei und angenommen werden könne, dass sie einen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet leiste, wobei auch im ergänzenden Ermittlungsverfahren kein Anhaltspunkt für eine "redaktionelle Unterordnung" der mitbeteiligten Partei unter die F GmbH & Co OHG hervorgetreten sei.
Die belangte Behörde geht weiters davon aus, dass die F Radio GmbH "unter ihren Gesellschaftern die K GmbH & Co Vermögensverwaltung KG hat" und dass das der F Radio GmbH zugeteilte Versorgungsgebiet "Innsbruck" nahezu zur Gänze auch vom Inhaber der Zulassung "Tirol Unterland/Zillertal" versorgt wird, wobei entsprechend der jeweiligen Programmkonzepte der letztgenannten Gesellschaft und der Beschwerdeführerin der Inhalt der Österreich- und der Weltnachrichten "aus einem Unternehmen im Bereich der K Zeitung bzw. M übernommen werden soll".
Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der belangten Behörde nicht als unschlüssig zu erkennen, dass auf Grund der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse an der Beschwerdeführerin und der Überschneidung der Versorgungsgebiete "Tirol Unterland/Zillertal" und "Innsbruck" ein größerer Beitrag zur Meinungsvielfalt (im erstgenannten Versorgungsgebiet) durch die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms an die mitbeteiligte Partei zu erwarten ist, auch wenn diese Programminhalte von der F GmbH & Co OHG bezieht, sonst aber - im Unterschied zur Beschwerdeführerin, die (unbestritten) ihrerseits ihre Inhalte aus dem Medienverbund der K bezieht - in keiner gesellschaftsrechtlichen oder ein Abhängigkeitsverhältnis begründenden (vgl. § 9 Abs. 4 PrR-G) Verbindung zu einem anderen Medienunternehmen steht. Weder der Verkauf von Werbezeiten der mitbeteiligten Partei über die F GmbH & Co OHG noch deren Kooperation mit der mitbeteiligten Partei in technischen Angelegenheiten steht dem entgegen. Beim Auswahlkriterium der Meinungsvielfalt nach § 6 Abs. 1 Z. 1 PrR-G kommt es nämlich darauf an, welcher Bewerber "insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt" bietet. Dabei sind - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - die Eigentümerstruktur der Zulassungswerber und die Beteiligung der Eigentümer an anderen Hörfunkveranstaltern und an den Inhabern von Tageszeitungen maßgeblich, sodass die belangte Behörde zu Recht darauf Bedacht genommen hat. Diese Beteiligungen sind nicht deshalb außer Acht zu lassen, weil sie gemäß § 9 PrR-G zulässig sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2003, Zl. 2003/04/0136).
Es ist auch nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde entsprechend dem Programmschema der mitbeteiligten Partei ihren Beitrag zu einer größtmöglichen Meinungsvielfalt höher eingeschätzt hat, weil dieses im Musikprogramm einen stärkeren Lokalbezug zum Versorgungsgebiet aufweist und sich - im Vergleich zum Programm der Beschwerdeführerin - an einen im Verhältnis mit bereits bestehenden Hörfunkprogrammen bisher geringer angesprochenen Personenkreis richtet. Demgegenüber stellt das Programmschema der Beschwerdeführerin den Bezug zum Versorgungsgebiet nur im Wortprogramm her, wobei ihr Musikprogramm einen gesamtösterreichischen Bezug aufweist.
Mit ihrem Einwand, es hätte einer weiter gehenden Ermittlung der "tatsächlichen genauen Inhalte" der von ihr ins Treffen geführten Verträge zwischen der mitbeteiligten Partei und dem "Funkhaus T" bedurft, zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf: die im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Feststellungen über Art und Ausmaß der Beziehungen zwischen den Genannten, insbesondere dass keine Anhaltspunkte für eine redaktionelle Unterordnung der mitbeteiligten Partei hervorgekommen seien, traf die belangte Behörde auf Grund der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei, die sie in nicht als unschlüssig zu erkennender Weise als glaubwürdig erachtete.
Die sich als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 30. Juni 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040150.X00Im RIS seit
13.08.2004