Norm
StPO §270 Z5Rechtssatz
Das Gericht hat gemäß § 270 Z 5 StPO die Urteilsbegründung in gedrängter Form abzufassen und ist nicht verhalten, im Urteil alle Verfahrensergebnisse schlechthin und ohne Rücksicht auf ihre Bedeutung für die zu fällende Entscheidung zu erörtern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101042Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011