Norm
StGB §166Rechtssatz
Ein Betrug ist im Sinn des § 166 Abs 1 StGB dann zum Nachteil eines der dort bezeichneten Angehörigen begangen worden, wenn entsprechend der dabei gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Betrugsschaden primär und unmittelbar im wirtschaftlichen Vermögen des nahen Angehörigen eingetreten ist, das heißt der Angehörige muß Rechtsgutträger und in dieser Eigenschaft betroffen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0100834Dokumentnummer
JJR_19960508_OGH0002_0130OS00063_9600000_001