- 6 Ob 2022/96p
Entscheidungstext OGH 08.05.1996 6 Ob 2022/96p
- 1 Ob 200/98p
nur: Die Gleichstellung der Abweisung oder Zurückweisung eines Fortsetzungsantrages mit der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen kann nur gerechtfertigt sein, wenn die Verweigerung der Fortsetzung des gesetzgemäßen Verfahrens gleichzeitig auch die Verweigerung der Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag des Klägers oder des Beklagten bedeutet. (T1)
- 6 Ob 112/99k
Beisatz: Die Frage der Wirksamkeit eines prozessbeendenden Vergleichs bei einer bestätigenden Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz kann nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. (T2)
- 3 Ob 193/99z
Auch; Beisatz: Hier: Fortsetzungsantrag nach rechtskräftigem Versäumungsurteil aufgrund einer Stufenklage. (T3)
- 5 Ob 74/02x
Vgl auch; nur T1
- 1 Ob 178/02m
Auch; Beisatz: Hier: Gleichstellung der angefochtenen Beschlüsse, mit welchen der Vergleichswiderruf als verspätet zurückgewiesen und der Vergleich für rechtswirksam erklärt wurde, womit die Fortsetzung des Verfahrens verweigert und der Rechtsschutzanspruch, eine Sachentscheidung zu erlangen, endgültig verneint wurde, zumal hier ein rechtswirksamer Vertrag eben nicht aktenkundig war. (T4)
- 8 Ob 222/02h
Auch; nur T1; Beisatz: Ist eine Sachentscheidung jedoch bereits ergangen, der Antragsteller aber aus irgendwelchen Gründen der Auffassung, dass diese Entscheidung nichtig oder mangelhaft und daher in einem fortzusetzenden Verfahren neuerlich zu entscheiden sei, wird in Wahrheit nicht eine (erste) Entscheidung über den Rechtsschutzantrag, sondern eine neue (zweite) Entscheidung begehrt. Ist eine Sachentscheidung bereits ergangen, ist in der Verweigerung der Fortsetzung des Verfahrens keine Verweigerung, über den Rechtsschutzantrag zu entscheiden, zu sehen (kein Fall des § 521a Abs 1 Z 3 oder
§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO, aber auch kein bestätigender Beschluss). (T5)
- 8 Ob 61/03h
Beisatz: Zurückweisung des Antrages der klagenden Partei auf Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages und Einleitung des ordentlichen Verfahrens (wegen Verweigerung der Vollstreckung im Wohnsitzstaat der Beklagten) ist einer Klagezurückweisung nicht gleichzuhalten. (T6)
- 7 Ob 161/03g
Auch; Beisatz: Gemäß
§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO sind von der Unanfechtbarkeit Beschlüsse ausgenommen sind, durch die eine Sachentscheidung über den Rechtsschutzantrag verweigert wird. Dies ist bei der Bestätigung der Abweisung eines Antrages auf Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens der Fall. (T7)
- 5 Ob 253/04y
Auch; Beis wie T5
- 9 ObA 39/04g
Auch; nur T1; Beisatz: Dies ist aber im Falle der Bestätigung eines Unterbrechungsbeschlusses nicht der Fall. (T8)
- 6 Ob 158/07i
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Beide Vorinstanzen wiesen den Vergleichswiderruf wegen fehlender Unterschrift nach Ablauf der Widerrufsfrist zurück. (T9)
- 8 ObA 21/08h
Auch; nur T1; Beisatz: Ein einer solchen Zurückweisung einer Klage vergleichbarer Fall liegt beim Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Klagsrückziehung nicht vor. (T10)
- 6 Ob 277/07i
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Dies trifft auch im hier zu beurteilenden Fall zu, weil der Vergleichswiderruf - unabhängig davon, ob er als rechtzeitig anzusehen ist - das Begehren auf Fortsetzung des Verfahrens in sich schließt. (T11)
Veröff: SZ 2008/14
- 5 Ob 212/08z
Vgl; Bem: Stufenklage; Verweigerung der Weiterführung des Verfahrens über das Leistungsbegehren nach Entscheidung über das Rechnungslegungsbegehren. (T12)
Veröff: SZ 2008/161
- 7 Ob 90/09z
Vgl
- 8 ObA 55/09k
Auch; Beisatz: Die Frage der Wirksamkeit eines prozessbeendenden Vergleichs kann bei einer - wie hier - bestätigenden Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. (T13)
Bem: So auch schon 6 Ob 2022/96p. (T14)
- 6 Ob 107/10v
nur T1
- 9 Ob 92/09h
Auch; Beis wie T7
- 4 Ob 90/11f
Vgl auch; Beisatz: Keine Anfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen über die Erteilung oder Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung. (T15)
- 4 Ob 97/11k
Vgl; Beisatz: Hier: Antrag dem Rekurs hemmende Wirkung zuzuerkennen. (T16)
- 10 ObS 71/13h
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 ObS 71/13h
Auch; Beis wie T7
- 8 Ob 9/15d
Entscheidungstext OGH 26.02.2015 8 Ob 9/15d
Beis wie T2; Beis wie T13
- 1 Ob 89/15t
Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 89/15t
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Aussetzung eines Scheidungsverfahrens gemäß Art 19 Brüssel IIa?VO bis zur Klärung der Zuständigkeit eines maltesischen Gerichts. (T17)
- 10 Ob 45/15p
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 Ob 45/15p
Auch
- 2 Ob 78/16h
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 78/16h
Vgl; Beisatz: Hier aber: Wird hingegen die Ab? oder Zurückweisung des nach einer Verfahrensunterbrechung gestellten Fortsetzungsantrags bestätigt, ist von der grundsätzlichen Anfechtbarkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung auszugehen. Auch bei Beschlüssen, mit denen die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wird, handelt es sich um eine Verweigerung des Rechtsschutzanspruchs. (T18)
- 10 Ob 76/16y
Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 Ob 76/16y
Auch
- 9 ObA 152/16t
Entscheidungstext OGH 19.12.2016 9 ObA 152/16t
Auch; Beis wie T7; Beis wie T18
- 9 ObA 162/16p
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 162/16p
Auch; Beis wie T7; Beis wie T18
- 9 ObA 4/17d
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 4/17d
Auch; Beis wie T7; Beis wie T18
- 9 ObA 6/17y
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 6/17y
Auch; Beis wie T7; Beis wie T18
- 9 ObA 149/16a
Entscheidungstext OGH 19.12.2016 9 ObA 149/16a
Auch; Beisatz: Die Bestätigung der Abweisung des Antrags auf Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens ist der Klagszurückweisung iSd
§ 528 ZPO gleichzuhalten. (T19)
- 9 ObA 1/17p
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 1/17p
Auch; beis wie T7; Beis wie T18
- 8 ObA 3/17z
Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 ObA 3/17z
Auch; Beis wie T7
- 9 ObA 91/17y
Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 ObA 91/17y
Auch; ähnlich nur T1
- 6 Ob 79/18p
Vgl auch; nur T1; Beis wie T19
- 4 Ob 241/17w
Auch; Beis wie T15; Beisatz: Auch im Provisorialverfahren. (T20)
- 8 Ob 8/19p
Vgl auch
- 6 Ob 170/20y
Vgl; Beis wie T18; Beis wie T19; Beisatz: Die Gleichstellung von Beschlüssen, mit denen die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wird mit der Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung gilt jedenfalls dann, wenn der Fortsetzungsantrag nach Vorliegen einer verfahrensbeendenden Entscheidung oder eines Vergleichs gestellt wurde, die Fortsetzung somit im konkreten Verfahren und endgültig verweigert wird. (T21)
Beisatz: Hier: Zurückweisung der Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit, anschließend Zurückweisung eines Überweisungsantrags nach
§ 230a ZPO. (T22)
- 3 Ob 82/21m
Vgl; Beisatz: In der bloß temporären Verweigerung einer Verfahrensfortsetzung ? etwa wegen Verneinung des Wegfalls eines Unterbrechungsgrundes ? kann noch keine einer Klagszurückweisung gleichkommende, nämlich definitive (endgültige) Verweigerung des Rechtsschutzes erblickt werden, weshalb die Konformatssperre greift. (T23)